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Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes | Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten | ||||
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t | 1 | Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes | t | 1 | Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem |
2 | Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten |
Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes | Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten | ||||
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t | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im Sinne des § | t | 1 | Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann |
2 | 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der | 2 | abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder | ||
3 | sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder | 3 | Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem | ||
4 | Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. | 4 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten | ||
5 | (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A | 5 | für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann | ||
6 | 1.2 bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), durch | 6 | auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten | ||
7 | den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so | 7 | beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein | ||
8 | bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die | 8 | Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher | ||
9 | Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger | 9 | schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | ||
10 | Zustimmung. |
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