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Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | ||||
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t | 1 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch | t | 1 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch |
2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | 2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | ||
3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | 3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung |
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | ||||
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f | 1 | (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch | f | 1 | (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch |
2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | 2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | ||
3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, | 3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, | ||
4 | ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein | 4 | ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein | ||
5 | Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen | 5 | Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen | ||
6 | anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. | 6 | anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. | ||
7 | Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die | 7 | Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die | ||
8 | Unternehmer verpflichten, | 8 | Unternehmer verpflichten, | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die | 10 | als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die | ||
11 | Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen, | 11 | Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde | 13 | der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde | ||
14 | bestimmten Zeitraum zu benennen und | 14 | bestimmten Zeitraum zu benennen und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, | 16 | auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, | ||
17 | dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis | 17 | dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis | ||
18 | 3 erfüllen. | 18 | 3 erfüllen. | ||
19 | (2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der | 19 | (2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der | ||
20 | Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die | 20 | Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die | ||
21 | Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen | 21 | Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen | ||
22 | nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die | 22 | nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die | ||
23 | allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die | 23 | allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die | ||
t | 24 | Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1 ein. | t | 24 | Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord des |
25 | Seeschiffes nach § 29 Absatz 1 ein. | ||||
25 | (3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung | 26 | (3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung | ||
26 | und Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung | 27 | und Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung | ||
27 | sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung | 28 | sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung | ||
28 | beauftragten Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe | 29 | beauftragten Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe | ||
29 | tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung | 30 | tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung | ||
30 | nach § 31 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde | 31 | nach § 31 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde | ||
31 | zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich die | 32 | zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich die | ||
32 | Anforderungen an die Sachkunde an den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz | 33 | Anforderungen an die Sachkunde an den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz | ||
33 | 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverordnung | 34 | 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverordnung | ||
34 | festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die | 35 | festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die | ||
35 | für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundespolizei | 36 | für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundespolizei | ||
36 | dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich | 37 | dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich | ||
37 | personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der | 38 | personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der | ||
38 | waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei ist im | 39 | waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei ist im | ||
39 | Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen. | 40 | Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen. | ||
40 | (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von | 41 | (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von | ||
41 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige | 42 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige | ||
42 | Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der | 43 | Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der | ||
43 | Gewerbeordnung erforderlich ist. | 44 | Gewerbeordnung erforderlich ist. | ||
44 | (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die | 45 | (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die | ||
45 | Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde | 46 | Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde | ||
46 | im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen | 47 | im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen | ||
47 | Behörde. | 48 | Behörde. | ||
48 | (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis | 49 | (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis | ||
49 | zum 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der | 50 | zum 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der | ||
50 | Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde | 51 | Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde | ||
51 | unverzüglich anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der | 52 | unverzüglich anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der | ||
52 | Gewerbeordnung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 | 53 | Gewerbeordnung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 | ||
53 | Satz 1 zuständige Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 | 54 | Satz 1 zuständige Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 | ||
54 | zuständigen Behörde die Anzeige einschließlich der für die Entscheidung | 55 | zuständigen Behörde die Anzeige einschließlich der für die Entscheidung | ||
55 | erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der | 56 | erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der | ||
56 | Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. | 57 | Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. | ||
57 | Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung und das | 58 | Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung und das | ||
58 | Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die | 59 | Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die | ||
59 | Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | 60 | Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | ||
60 | beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie | 61 | beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie | ||
61 | Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend. | 62 | Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend. |
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