Lade...
Lade...
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | t | 1 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten |
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich | n | 1 | (1) Wer |
2 | 1. | ||||
3 | eine ortsfeste Anlage oder | ||||
4 | 2. | ||||
5 | eine ortsveränderliche Anlage, | ||||
2 | oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit | 6 | die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen | ||
3 | Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit | 7 | Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem | ||
4 | Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer | 8 | Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder | ||
5 | Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf | 9 | in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern | ||
6 | der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt | 10 | will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur | ||
7 | werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und | 11 | erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) | ||
8 | persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für | 12 | und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht | ||
9 | aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von | 13 | für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von | ||
10 | mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie | 14 | mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie | ||
11 | gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen | 15 | gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen | ||
12 | von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von | 16 | von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von | ||
13 | mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den | 17 | mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den | ||
14 | Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | 18 | Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum | ||
n | 15 | Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 | n | 19 | Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz |
16 | Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die | 20 | 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die | ||
17 | Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der | 21 | Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der | ||
18 | Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser | 22 | Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser | ||
n | 19 | Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige | n | 23 | Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis |
20 | Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer | 24 | vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach | ||
21 | Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | 25 | Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich | ||
22 | Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich | 26 | zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch | ||
23 | oder elektronisch anzuzeigen. | 27 | anzuzeigen. | ||
24 | (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in | 28 | (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in | ||
25 | geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder | 29 | geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder | ||
26 | Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder | 30 | Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder | ||
27 | Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen | 31 | Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen | ||
28 | wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | 32 | wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | ||
29 | Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder | 33 | Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder | ||
30 | elektronisch anzuzeigen. | 34 | elektronisch anzuzeigen. | ||
31 | (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder | 35 | (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder | ||
32 | verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter | 36 | verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter | ||
33 | Aufsichtspersonen darf | 37 | Aufsichtspersonen darf | ||
34 | 1. | 38 | 1. | ||
35 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre | 39 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre | ||
36 | alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und | 40 | alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und | ||
37 | Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden | 41 | Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden | ||
38 | (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | 42 | (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | ||
39 | 2. | 43 | 2. | ||
40 | Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre | 44 | Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre | ||
41 | alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von | 45 | alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von | ||
42 | 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die | 46 | 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die | ||
43 | Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit | 47 | Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit | ||
44 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner | 48 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner | ||
45 | gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein | 49 | gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein | ||
46 | Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die | 50 | Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die | ||
47 | verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen | 51 | verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen | ||
48 | Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens | 52 | Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens | ||
49 | entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der | 53 | entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der | ||
50 | zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung | 54 | zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung | ||
51 | auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur | 55 | auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur | ||
52 | Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten | 56 | Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten | ||
53 | besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen | 57 | besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen | ||
54 | nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim | 58 | nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim | ||
55 | Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr | 59 | Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr | ||
56 | vollendet haben. | 60 | vollendet haben. | ||
57 | (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des | 61 | (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des | ||
58 | Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 | 62 | Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 | ||
59 | bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche | 63 | bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche | ||
60 | Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine | 64 | Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine | ||
61 | Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht | 65 | Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht | ||
62 | sind. | 66 | sind. | ||
63 | (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne | 67 | (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne | ||
64 | Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben | 68 | Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben | ||
65 | und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | 69 | und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | ||
66 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | 70 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | ||
67 | Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich | 71 | Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich | ||
68 | zu führen. | 72 | zu führen. | ||
69 | (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung | 73 | (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung | ||
70 | dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das | 74 | dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das | ||
71 | Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb | 75 | Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb | ||
72 | der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 | 76 | der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 | ||
73 | Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der | 77 | Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der | ||
74 | Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem | 78 | Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem | ||
75 | Fall nur einen Schützen bedient. | 79 | Fall nur einen Schützen bedient. | ||
76 | (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das | 80 | (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das | ||
77 | Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 81 | Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
78 | Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche | 82 | Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche | ||
79 | Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen | 83 | Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen | ||
80 | Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, | 84 | Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, | ||
81 | die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit | 85 | die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit | ||
82 | 1. | 86 | 1. | ||
83 | die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das | 87 | die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das | ||
84 | Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere | 88 | Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere | ||
85 | Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, | 89 | Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, | ||
86 | 2. | 90 | 2. | ||
87 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei | 91 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei | ||
88 | Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei | 92 | Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei | ||
89 | Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, | 93 | Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, | ||
90 | a) | 94 | a) | ||
91 | dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, | 95 | dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, | ||
92 | b) | 96 | b) | ||
93 | dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das | 97 | dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das | ||
94 | Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen | 98 | Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen | ||
95 | hat, | 99 | hat, | ||
96 | c) | 100 | c) | ||
97 | dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen | 101 | dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen | ||
98 | persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz | 102 | persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz | ||
99 | oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, | 103 | oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, | ||
100 | d) | 104 | d) | ||
101 | dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, | 105 | dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, | ||
102 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, | 106 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, | ||
103 | e) | 107 | e) | ||
104 | dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der | 108 | dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der | ||
105 | Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die | 109 | Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die | ||
106 | erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder | 110 | erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder | ||
t | 107 | nicht mehr besitzt, | t | 111 | nicht mehr besitzt. |
108 | 3. | ||||
109 | Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu | ||||
110 | erlassen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.