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Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | ||||
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t | 1 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | t | 1 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht |
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | ||||
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n | 1 | (1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | n | 1 | (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in |
2 | verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe | 2 | diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 | ||
3 | Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar | ||||
3 | deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: | 4 | und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: | ||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 5 | Im Fall | n | 6 | den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der |
6 | a) | 7 | Schusswaffe, | ||
7 | der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene | ||||
8 | Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses | ||||
9 | Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, | ||||
10 | b) | ||||
11 | der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht | ||||
12 | gewerblichen Waffenherstellers, | ||||
13 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 14 | das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166), | n | 9 | für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-1, |
15 | 3. | 10 | 3. | ||
16 | die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die | 11 | die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die | ||
n | 17 | Bezeichnung der Geschosse, | n | 12 | Bezeichnung des Laufkalibers, |
18 | 4. | 13 | 4. | ||
n | 19 | bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und | n | 14 | bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist |
20 | das Einfuhrjahr und | 15 | (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich | ||
16 | das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des | ||||
17 | Verbringens und | ||||
21 | 5. | 18 | 5. | ||
22 | eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). | 19 | eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). | ||
n | 23 | Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf | n | 20 | Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf |
24 | dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. | 21 | 1. | ||
25 | Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf | 22 | Schusswaffen, | ||
26 | Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf | 23 | a) | ||
24 | deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder | ||||
25 | b) | ||||
26 | die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, | ||||
27 | sowie | ||||
28 | 2. | ||||
29 | wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen. | ||||
30 | Satz 1 gilt nicht | ||||
31 | 1. | ||||
27 | erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch | 32 | für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen | ||
28 | bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 | 33 | Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen; | ||
29 | und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist | 34 | 2. | ||
30 | Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger | 35 | beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich | ||
31 | Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in | 36 | dieses Gesetzes. | ||
32 | Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. | ||||
33 | (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr | 37 | (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr | ||
34 | als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen | 38 | als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen | ||
35 | nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai | 39 | nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai | ||
36 | 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses | 40 | 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses | ||
n | 37 | Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 | n | 41 | Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 |
38 | Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. | 42 | bestimmtes Zeichen tragen. | ||
39 | (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses | 43 | (3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen | ||
40 | Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit | 44 | in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im | ||
41 | Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie | 45 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 | ||
46 | bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten | ||||
47 | Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte | ||||
48 | Stelle ersichtlich ist. | ||||
49 | (4) Wer gewerbsmäßig Munition im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt | ||||
50 | oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten | ||||
51 | Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die | ||||
42 | (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen | 52 | Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der | ||
43 | lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf | 53 | Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der | ||
44 | der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit | 54 | Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen | ||
45 | einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch | 55 | wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als | ||
46 | derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder | 56 | Hersteller gilt, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des | ||
47 | anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die | 57 | Beschussgesetzes ist, auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die | ||
48 | Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. | 58 | Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung | ||
59 | dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes | ||||
60 | entspricht. | ||||
49 | (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen | 61 | (5) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen | ||
50 | gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen | 62 | gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen | ||
51 | gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben | 63 | gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben | ||
n | 52 | überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen | n | 64 | überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 4 mit dem Herstellerzeichen |
53 | gekennzeichnet ist. | 65 | gekennzeichnet ist. | ||
n | 54 | (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für | n | 66 | (6) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für |
55 | Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses | 67 | Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses | ||
56 | Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese | 68 | Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese | ||
57 | Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | 69 | Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | ||
58 | unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | 70 | unter Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | ||
59 | Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen | 71 | Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen | ||
60 | wollen, haben diese Marke anzuzeigen. | 72 | wollen, haben diese Marke anzuzeigen. | ||
t | 61 | (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition | t | 73 | (7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die |
62 | handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt | 74 | Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. | ||
63 | ist. |
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