Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen
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sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
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Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen
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ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen,
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sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
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(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt,
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hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der
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Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht
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anzuwenden auf
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1.
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Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder
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demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
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verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
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Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
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2.
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Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach
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Absatz 1 zu führen ist.
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Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen kann ein gesondertes Buch
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geführt werden.
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