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Voraussetzungen für eine Erlaubnis | Voraussetzungen für eine Erlaubnis | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für eine Erlaubnis | t | 1 | Voraussetzungen für eine Erlaubnis |
Voraussetzungen für eine Erlaubnis | Voraussetzungen für eine Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller | f | 1 | (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), | 3 | das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) | 5 | die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) | ||
6 | besitzt, | 6 | besitzt, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), | 8 | die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und | 10 | ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine | 12 | bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine | ||
13 | Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für | 13 | Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für | ||
14 | Personen- und Sachschäden - nachweist. | 14 | Personen- und Sachschäden - nachweist. | ||
15 | (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt | 15 | (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt | ||
16 | werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit | 16 | werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit | ||
17 | mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. | 17 | mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. | ||
18 | (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen | 18 | (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen | ||
19 | in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, | 19 | in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, | ||
20 | erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie | 20 | erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie | ||
21 | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen | 21 | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen | ||
22 | Haftpflicht nachweisen zu lassen. | 22 | Haftpflicht nachweisen zu lassen. | ||
t | 23 | (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten | t | 23 | (4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern |
24 | waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies | 24 | einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. | ||
25 | kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige | 25 | (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in | ||
26 | Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das | 26 | begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder | ||
27 | Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. | 27 | des Erlaubnisinhabers verlangen. |
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