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Ermächtigungen und Anordnungen | Ermächtigungen und Anordnungen | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen und Anordnungen | t | 1 | Ermächtigungen und Anordnungen |
Ermächtigungen und Anordnungen | Ermächtigungen und Anordnungen | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | t | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ | 2 | mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24 | ||
3 | 23 und 24 | ||||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
5 | Vorschriften zu erlassen über | 4 | Vorschriften zu erlassen über | ||
6 | a) | 5 | a) | ||
7 | Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | 6 | Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | ||
8 | b) | 7 | b) | ||
9 | Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | 8 | Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | ||
10 | c) | 9 | c) | ||
11 | eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie | 10 | eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie | ||
12 | über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, | 11 | über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, | ||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
14 | zu bestimmen, | 13 | zu bestimmen, | ||
15 | a) | 14 | a) | ||
16 | auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen | 15 | auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen | ||
17 | sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer | 16 | sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer | ||
18 | Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, | 17 | Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, | ||
19 | b) | 18 | b) | ||
20 | dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen | 19 | dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen | ||
21 | Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. | 20 | Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. | ||
22 | (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer | 21 | (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer | ||
23 | fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die | 22 | fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die | ||
24 | zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein | 23 | zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein | ||
25 | bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt. | 24 | bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt. |
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