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Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls | Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls | Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls | ||||
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f | 1 | (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem | f | 1 | (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem |
2 | Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die | 2 | Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die | ||
3 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden | 3 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden | ||
4 | erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits | 4 | erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits | ||
5 | ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder | 5 | ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder | ||
6 | durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der | 6 | durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der | ||
7 | Schusswaffen. | 7 | Schusswaffen. | ||
8 | (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte | 8 | (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte | ||
9 | Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser | 9 | Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser | ||
10 | berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich | 10 | berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich | ||
11 | geeignet ist. | 11 | geeignet ist. | ||
12 | (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, | 12 | (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, | ||
13 | für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 | 13 | für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 | ||
14 | ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und | 14 | ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und | ||
15 | des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend | 15 | des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend | ||
16 | gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik | 16 | gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik | ||
17 | entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition | 17 | entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition | ||
18 | binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu | 18 | binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu | ||
19 | überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn | 19 | überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn | ||
20 | der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder | 20 | der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder | ||
21 | §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. | 21 | §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. | ||
22 | Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des | 22 | Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des | ||
23 | Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. | 23 | Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. | ||
t | 24 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach | t | 24 | (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises |
25 | Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen | 25 | von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten | ||
26 | Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen | 26 | Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem | ||
27 | obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln | 27 | Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – | ||
28 | (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem | 28 | Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 | ||
29 | nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht | 29 | sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im | ||
30 | diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu | 30 | Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu | ||
31 | entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch | 31 | entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch | ||
32 | die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. | 32 | die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. | ||
33 | (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch | 33 | (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch | ||
34 | hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer | 34 | hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer | ||
35 | Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu | 35 | Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu | ||
36 | bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus | 36 | bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus | ||
37 | besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und | 37 | besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und | ||
38 | Entsperrungen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten. § 39 Abs. 1 | 38 | Entsperrungen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten. § 39 Abs. 1 | ||
39 | Satz 1 gilt entsprechend. | 39 | Satz 1 gilt entsprechend. | ||
40 | (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die | 40 | (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die | ||
41 | Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde. | 41 | Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde. | ||
42 | (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle | 42 | (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle | ||
43 | Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden | 43 | Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden | ||
44 | Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder | 44 | Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder | ||
45 | mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. | 45 | mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. | ||
46 | Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil | 46 | Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil | ||
47 | einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden | 47 | einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden | ||
48 | sollen. | 48 | sollen. |
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