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Weitere Maßnahmen | Weitere Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so | f | 1 | (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so |
2 | hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen | 2 | hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen | ||
3 | Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis | 3 | Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis | ||
4 | erloschen ist. | 4 | erloschen ist. | ||
5 | (2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder | 5 | (2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder | ||
6 | erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt | 6 | erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt | ||
7 | er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen | 7 | er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen | ||
8 | angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder | 8 | angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder | ||
9 | einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde | 9 | einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde | ||
10 | führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die | 10 | führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die | ||
11 | Waffen oder Munition sicherstellen. | 11 | Waffen oder Munition sicherstellen. | ||
12 | (3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem | 12 | (3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem | ||
13 | vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann | 13 | vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann | ||
14 | die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist | 14 | die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist | ||
15 | 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten | 15 | 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten | ||
16 | überlässt oder | 16 | überlässt oder | ||
17 | 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt | 17 | 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt | ||
18 | und | 18 | und | ||
19 | 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. | 19 | 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. | ||
20 | Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder | 20 | Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder | ||
21 | Munition sicherstellen. | 21 | Munition sicherstellen. | ||
22 | (4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 | 22 | (4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 | ||
23 | und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen | 23 | und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen | ||
24 | 1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder | 24 | 1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder | ||
25 | 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition | 25 | 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition | ||
26 | missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden | 26 | missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden | ||
27 | sollen. | 27 | sollen. | ||
28 | Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die | 28 | Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die | ||
t | 29 | Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder | t | 29 | Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, |
30 | Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei | 30 | Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den | ||
31 | Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das | 31 | Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet | ||
32 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) | 32 | werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des | ||
33 | wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine | 33 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage | ||
34 | aufschiebende Wirkung. | 34 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
35 | (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach | 35 | (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach | ||
36 | Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der | 36 | Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der | ||
37 | Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine | 37 | Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine | ||
38 | Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die | 38 | Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die | ||
39 | sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. | 39 | sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. | ||
40 | Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren | 40 | Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren | ||
41 | Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach | 41 | Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach | ||
42 | der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös | 42 | der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös | ||
43 | aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der | 43 | aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der | ||
44 | Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher | 44 | Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher | ||
45 | Berechtigten zu. | 45 | Berechtigten zu. |
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