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Rücknahme und Widerruf | Rücknahme und Widerruf | ||||
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f | 1 | (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich | f | 1 | (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich |
2 | bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. | 2 | bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. | ||
3 | (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich | 3 | (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich | ||
4 | Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis | 4 | Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis | ||
5 | nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche | 5 | nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche | ||
6 | Beschränkungen nicht beachtet werden. | 6 | Beschränkungen nicht beachtet werden. | ||
7 | (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines | 7 | (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines | ||
8 | vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in | 8 | vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in | ||
9 | Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen | 9 | Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen | ||
10 | werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer | 10 | werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer | ||
11 | Waffe handelt. | 11 | Waffe handelt. | ||
t | 12 | (4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens | t | 12 | (4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren |
13 | von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 13 | Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes | ||
14 | Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren | 14 | erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei | ||
15 | Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder | 15 | deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder | ||
16 | Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren | 16 | Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren | ||
17 | Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen. | 17 | Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen. | ||
18 | (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz | 18 | (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz | ||
19 | 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des | 19 | 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des | ||
20 | Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 | 20 | Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 | ||
21 | zurückgenommen oder widerrufen wird. | 21 | zurückgenommen oder widerrufen wird. |
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