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Zuverlässigkeit | Zuverlässigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, | f | 1 | (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, |
2 | 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind | 2 | 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind | ||
3 | 1. wegen eines Verbrechens oder | 3 | 1. wegen eines Verbrechens oder | ||
4 | 2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von | 4 | 2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von | ||
5 | mindestens einem Jahr, | 5 | mindestens einem Jahr, | ||
6 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre | 6 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre | ||
7 | noch nicht verstrichen sind, | 7 | noch nicht verstrichen sind, | ||
8 | 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | 8 | 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
9 | 1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | 9 | 1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | ||
10 | 2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder | 10 | 2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder | ||
11 | diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | 11 | diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | ||
12 | 3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der | 12 | 3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der | ||
13 | tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | 13 | tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | ||
14 | (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, | 14 | (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, | ||
15 | 1. 1. die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | 15 | 1. 1. die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | ||
16 | 2. die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit | 16 | 2. die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit | ||
17 | Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer | 17 | Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer | ||
18 | fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | 18 | fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | ||
19 | 3. die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die | 19 | 3. die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die | ||
20 | Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | 20 | Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | ||
21 | zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 | 21 | zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 | ||
22 | Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe | 22 | Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe | ||
23 | rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von | 23 | rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von | ||
24 | Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der | 24 | Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der | ||
25 | letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | 25 | letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||
26 | 2. die Mitglied | 26 | 2. die Mitglied | ||
27 | 1. in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar | 27 | 1. in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar | ||
28 | verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem | 28 | verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem | ||
29 | Vereinsgesetz unterliegt, oder | 29 | Vereinsgesetz unterliegt, oder | ||
30 | 2. in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht | 30 | 2. in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht | ||
31 | nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | 31 | nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | ||
32 | waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht | 32 | waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht | ||
33 | verstrichen sind, | 33 | verstrichen sind, | ||
34 | 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als | 34 | 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als | ||
35 | Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den | 35 | Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den | ||
36 | letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die | 36 | letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die | ||
37 | 1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder | 37 | 1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder | ||
38 | 2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das | 38 | 2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das | ||
39 | friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder | 39 | friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder | ||
40 | 3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | 40 | 3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | ||
41 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | 41 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
42 | 4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit | 42 | 4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit | ||
43 | mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | 43 | mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | ||
44 | 5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 | 44 | 5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 | ||
45 | Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | 45 | Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | ||
46 | (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet | 46 | (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet | ||
t | 47 | wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche | t | 47 | wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder |
48 | Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | 48 | richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | ||
49 | (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des | 49 | (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des | ||
50 | Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die | 50 | Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die | ||
51 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis | 51 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis | ||
52 | bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. | 52 | bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. | ||
53 | (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende | 53 | (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende | ||
54 | Erkundigungen einzuholen: | 54 | Erkundigungen einzuholen: | ||
55 | 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; | 55 | 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; | ||
56 | 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | 56 | 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | ||
57 | hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; | 57 | hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; | ||
58 | 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt | 58 | 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt | ||
59 | sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche | 59 | sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche | ||
60 | Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr | 60 | Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr | ||
61 | vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. | 61 | vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. | ||
62 | Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den | 62 | Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den | ||
63 | Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. | 63 | Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. |
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