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Gebühren und Auslagen | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und | t | ||
2 | nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und | ||||
3 | Auslagen erhoben. | ||||
4 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||||
5 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der | ||||
6 | Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||||
7 | Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und | ||||
8 | dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu | ||||
9 | bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen | ||||
10 | verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden | ||||
11 | Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der | ||||
12 | sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | ||||
13 | Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie | ||||
14 | 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 | ||||
15 | über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, | ||||
16 | findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch | ||||
17 | nicht benachteiligt werden. | ||||
18 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für | ||||
19 | die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn | ||||
20 | die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder | ||||
21 | untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder | ||||
22 | Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder | ||||
23 | abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- | ||||
24 | und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die | ||||
25 | Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die | ||||
26 | Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes | ||||
27 | geregelt werden. |
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