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Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen | ||||
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t | 1 | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | t | 1 | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
2 | Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen |
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen | ||||
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f | 1 | (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, | f | 1 | (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, |
2 | Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen | 2 | Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen | ||
3 | teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. __1 Dies gilt | 3 | teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. __1 Dies gilt | ||
4 | auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für | 4 | auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für | ||
5 | Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. | 5 | Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. | ||
6 | (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen | 6 | (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen | ||
7 | von Absatz 1 zulassen, wenn | 7 | von Absatz 1 zulassen, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche | 9 | der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche | ||
10 | Eignung (§ 6) besitzt, | 10 | Eignung (§ 6) besitzt, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen | 12 | der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen | ||
13 | Veranstaltung nicht verzichten kann, und | 13 | Veranstaltung nicht verzichten kann, und | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen | 15 | eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen | ||
16 | ist. | 16 | ist. | ||
17 | (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den | 17 | (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den | ||
18 | Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. | 18 | Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. | ||
19 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden | 19 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden | 21 | auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden | ||
22 | Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition | 22 | Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition | ||
23 | geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, | 23 | geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | auf das Schießen in Schießstätten (§ 27), | 25 | auf das Schießen in Schießstätten (§ 27), | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, | 27 | soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen | 29 | auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen | ||
30 | und Ausstellungen. | 30 | und Ausstellungen. | ||
31 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 31 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
32 | vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten | 32 | vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten | ||
33 | öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten | 33 | öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten | ||
34 | oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt | 34 | oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | Straftaten unter Einsatz von Waffen oder | 36 | Straftaten unter Einsatz von Waffen oder | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, | 38 | Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, | ||
39 | Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben | 39 | Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben | ||
40 | begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch | 40 | begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch | ||
41 | künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der | 41 | künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der | ||
42 | Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde | 42 | Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde | ||
43 | allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber | 43 | allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber | ||
44 | waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, | 44 | waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, | ||
45 | soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im | 45 | soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im | ||
46 | Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können | 46 | Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können | ||
47 | ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf | 47 | ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf | ||
48 | die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch | 48 | die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch | ||
49 | Rechtsverordnung weiter übertragen. | 49 | Rechtsverordnung weiter übertragen. | ||
t | t | 50 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
51 | vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von | ||||
52 | Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge | ||||
53 | über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, | ||||
54 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die | ||||
55 | Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit | ||||
56 | erforderlich ist: | ||||
57 | 1. | ||||
58 | auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen | ||||
59 | Menschenansammlungen auftreten können, | ||||
60 | 2. | ||||
61 | in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in | ||||
62 | oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht | ||||
63 | unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in | ||||
64 | Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten, | ||||
65 | 3. | ||||
66 | in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie | ||||
67 | 4. | ||||
68 | auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den | ||||
69 | Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen. | ||||
70 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der | ||||
71 | Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des | ||||
72 | Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt | ||||
73 | insbesondere vor bei | ||||
74 | 1. | ||||
75 | Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, | ||||
76 | 2. | ||||
77 | Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr, | ||||
78 | 3. | ||||
79 | Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den | ||||
80 | Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer | ||||
81 | Berufsausübung führen, | ||||
82 | 4. | ||||
83 | Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der | ||||
84 | Ausübung des Sports führen, | ||||
85 | 5. | ||||
86 | Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort | ||||
87 | zum anderen befördern, und | ||||
88 | 6. | ||||
89 | Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in | ||||
90 | dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck | ||||
91 | des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht. | ||||
92 | Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz | ||||
93 | 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; | ||||
94 | diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen. |
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