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Verbotene Waffen | Verbotene Waffen | ||||
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f | 1 | (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in | f | 1 | (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in |
2 | Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten __1 Gegenstände anzuleiten oder | 2 | Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten __1 Gegenstände anzuleiten oder | ||
3 | aufzufordern. | 3 | aufzufordern. | ||
4 | (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, | 4 | (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, | ||
5 | soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig | 5 | soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig | ||
6 | wird. | 6 | wird. | ||
7 | (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz | 7 | (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz | ||
8 | verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit | 8 | verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit | ||
9 | Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese __1 | 9 | Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese __1 | ||
10 | Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. __2 Inhaber | 10 | Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. __2 Inhaber | ||
11 | sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und | 11 | sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und | ||
12 | Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher | 12 | Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher | ||
13 | oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang | 13 | oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang | ||
14 | mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 | 14 | mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 | ||
15 | Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein | 15 | Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein | ||
16 | gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. __3 Dies gilt | 16 | gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. __3 Dies gilt | ||
17 | insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder | 17 | insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder | ||
18 | im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und | 18 | im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und | ||
t | 19 | Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. | t | 19 | Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. __4 |
20 | Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des | ||||
21 | Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke | ||||
22 | Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt | ||||
23 | 1 Nummer 1.2.4.2 haben. __5 Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der | ||||
24 | Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben | ||||
25 | unberührt. __6 Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis | ||||
26 | nach § 21 Absatz 1 und 2. | ||||
20 | (4) __1 Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 | 27 | (4) __1 Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 | ||
21 | Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die | 28 | Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die | ||
22 | Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche | 29 | Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche | ||
23 | Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. __2 Dies kann | 30 | Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. __2 Dies kann | ||
24 | insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 | 31 | insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 | ||
25 | bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich | 32 | bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich | ||
26 | dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur | 33 | dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur | ||
27 | Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine | 34 | Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine | ||
28 | erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. | 35 | erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. | ||
29 | (5) __1 Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder | 36 | (5) __1 Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder | ||
30 | oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde | 37 | oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde | ||
31 | unverzüglich anzuzeigen. __2 Die zuständige Behörde kann die Waffen oder | 38 | unverzüglich anzuzeigen. __2 Die zuständige Behörde kann die Waffen oder | ||
32 | Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist | 39 | Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist | ||
33 | die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit | 40 | die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit | ||
34 | oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der | 41 | oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der | ||
35 | Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. __3 Das Verbot des Umgangs mit | 42 | Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. __3 Das Verbot des Umgangs mit | ||
36 | Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine | 43 | Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine | ||
37 | ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt | 44 | ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt | ||
38 | gegeben worden ist. | 45 | gegeben worden ist. |
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