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Zuverlässigkeit | Zuverlässigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, | f | 1 | (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die rechtskräftig verurteilt worden sind | 3 | die rechtskräftig verurteilt worden sind | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | wegen eines Verbrechens oder | 5 | wegen eines Verbrechens oder | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von | 7 | wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von | ||
8 | mindestens einem Jahr, | 8 | mindestens einem Jahr, | ||
9 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre | 9 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre | ||
10 | noch nicht verstrichen sind, | 10 | noch nicht verstrichen sind, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | 12 | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | 14 | Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese | 16 | mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese | ||
17 | Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | 17 | Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der | 19 | Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der | ||
20 | tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | 20 | tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | ||
21 | (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, | 21 | (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | 24 | die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit | 26 | die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit | ||
27 | Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer | 27 | Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer | ||
28 | fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | 28 | fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | ||
29 | c) | 29 | c) | ||
30 | die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die | 30 | die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die | ||
31 | Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | 31 | Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | ||
32 | zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 | 32 | zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 | ||
33 | Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe | 33 | Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe | ||
34 | rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von | 34 | rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von | ||
35 | Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der | 35 | Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der | ||
36 | letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | 36 | letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | die Mitglied | 38 | die Mitglied | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar | 40 | in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar | ||
41 | verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem | 41 | verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem | ||
42 | Vereinsgesetz unterliegt, oder | 42 | Vereinsgesetz unterliegt, oder | ||
43 | b) | 43 | b) | ||
44 | in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht | 44 | in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht | ||
45 | nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | 45 | nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | ||
46 | waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht | 46 | waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht | ||
47 | verstrichen sind, | 47 | verstrichen sind, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
n | 49 | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als | n | 49 | Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf |
50 | Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den | 50 | Jahren | ||
51 | letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die | ||||
52 | a) | 51 | a) | ||
n | n | 52 | Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die | ||
53 | aa) | ||||
53 | gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder | 54 | gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, | ||
54 | b) | 55 | bb) | ||
55 | gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das | 56 | gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das | ||
n | 56 | friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder | n | 57 | friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder |
57 | c) | 58 | cc) | ||
58 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | 59 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | ||
59 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | 60 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
n | n | 61 | b) | ||
62 | Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder | ||||
63 | verfolgt hat, oder | ||||
64 | c) | ||||
65 | eine solche Vereinigung unterstützt haben, | ||||
60 | 4. | 66 | 4. | ||
61 | die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit | 67 | die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit | ||
62 | mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | 68 | mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | ||
63 | 5. | 69 | 5. | ||
64 | die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 | 70 | die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 | ||
65 | Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | 71 | Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | ||
66 | (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet | 72 | (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet | ||
67 | wird die __1 Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder | 73 | wird die __1 Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder | ||
68 | richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | 74 | richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | ||
69 | (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des | 75 | (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des | ||
70 | Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige __1 Behörde | 76 | Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige __1 Behörde | ||
71 | die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen | 77 | die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen | ||
72 | Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. | 78 | Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. | ||
73 | (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende | 79 | (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende | ||
74 | Erkundigungen einzuholen: | 80 | Erkundigungen einzuholen: | ||
75 | 1. | 81 | 1. | ||
76 | die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; | 82 | die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; | ||
77 | 2. | 83 | 2. | ||
78 | die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | 84 | die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | ||
n | 79 | hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; | n | 85 | hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; |
80 | 3. | 86 | 3. | ||
81 | die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt | 87 | die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt | ||
82 | sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche | 88 | sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche | ||
83 | Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr | 89 | Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr | ||
t | 84 | vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. | t | 90 | vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; |
91 | 4. | ||||
92 | die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen | ||||
93 | Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die | ||||
94 | Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der | ||||
95 | betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das | ||||
96 | Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig. | ||||
85 | Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den | 97 | Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den | ||
86 | Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. | 98 | Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt | ||
99 | die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde | ||||
100 | im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 | ||||
101 | und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde | ||||
102 | unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, | ||||
103 | Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der | ||||
104 | betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 | ||||
105 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag | ||||
106 | ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat | ||||
107 | sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon | ||||
108 | unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete | ||||
109 | Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 | ||||
110 | gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. |
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