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Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | ||||
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t | 1 | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und | t | 1 | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und |
2 | Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer | 2 | Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer | ||
3 | Staaten | 3 | Staaten |
Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, | f | 1 | (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, |
2 | nicht anzuwenden auf | 2 | nicht anzuwenden auf | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, | 4 | die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, | ||
5 | 2. | ||||
4 | 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten | 6 | die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten | ||
5 | ausländischen Streitkräfte, | 7 | ausländischen Streitkräfte, | ||
t | t | 8 | 3. | ||
6 | 3. die Polizeien des Bundes und der Länder, | 9 | die Polizeien des Bundes und der Länder, | ||
10 | 4. | ||||
7 | 4. die Zollverwaltung | 11 | die Zollverwaltung | ||
8 | und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei | 12 | und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei | ||
9 | Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit | 13 | Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit | ||
10 | Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu | 14 | Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu | ||
11 | ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder | 15 | ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder | ||
12 | Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes. | 16 | Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes. | ||
13 | (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben | 17 | (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben | ||
14 | des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer | 18 | des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer | ||
15 | Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § | 19 | Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § | ||
16 | 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von | 20 | 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von | ||
17 | Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen | 21 | Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen | ||
18 | erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung | 22 | erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung | ||
19 | zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das | 23 | zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das | ||
20 | Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle. | 24 | Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle. | ||
21 | (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die | 25 | (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die | ||
22 | dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten | 26 | dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten | ||
23 | im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer | 27 | im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer | ||
24 | Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung | 28 | Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung | ||
25 | einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich | 29 | einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich | ||
26 | dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die | 30 | dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die | ||
27 | Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt. | 31 | Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt. | ||
28 | (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | 32 | (4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | ||
29 | Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und | 33 | Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und | ||
30 | ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden. | 34 | ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden. | ||
31 | (4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in | 35 | (4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in | ||
32 | den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen | 36 | den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen | ||
33 | überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen | 37 | überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen | ||
34 | Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die | 38 | Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die | ||
35 | verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher | 39 | verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher | ||
36 | Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche | 40 | Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche | ||
37 | Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. | 41 | Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. | ||
38 | Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle | 42 | Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle | ||
39 | verfügungsberechtigt über die Waffe war. | 43 | verfügungsberechtigt über die Waffe war. | ||
40 | (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | 44 | (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | ||
41 | des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für | 45 | des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für | ||
42 | sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung | 46 | sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung | ||
43 | kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | 47 | kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | ||
44 | des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen. | 48 | des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen. | ||
45 | (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz | 49 | (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz | ||
46 | 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes | 50 | 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes | ||
47 | treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch | 51 | treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch | ||
48 | Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. | 52 | Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. |
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