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Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche | f | 1 | (1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche |
2 | Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist | 2 | Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen | 4 | für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen | ||
4 | Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, | 5 | Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, | ||
n | n | 6 | a) | ||
5 | 1. die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder, | 7 | die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder, | ||
8 | b) | ||||
6 | 2. soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die | 9 | soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, | ||
7 | Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt, | 10 | in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt, | ||
11 | 2. | ||||
8 | 2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie | 12 | für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie | ||
9 | Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche | 13 | Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche | ||
10 | Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. | 14 | Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. | ||
11 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für | 15 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für | ||
n | n | 16 | 1. | ||
12 | 1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen | 17 | Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen | ||
13 | werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung | 18 | werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung | ||
14 | getroffen haben, | 19 | getroffen haben, | ||
n | n | 20 | 2. | ||
15 | 2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer | 21 | Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer | ||
16 | Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in | 22 | Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in | ||
17 | deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder | 23 | deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder | ||
18 | geändert werden soll, | 24 | geändert werden soll, | ||
n | n | 25 | 3. | ||
26 | a) | ||||
19 | 3. 1. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer | 27 | Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer | ||
20 | Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die | 28 | Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die | ||
21 | Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, | 29 | Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, | ||
n | n | 30 | b) | ||
22 | 2. Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in | 31 | Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in | ||
23 | deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll, | 32 | deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll, | ||
n | n | 33 | 4. | ||
24 | 4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk | 34 | Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk | ||
25 | die Tätigkeit ausgeübt werden soll, | 35 | die Tätigkeit ausgeübt werden soll, | ||
n | n | 36 | 5. | ||
26 | 5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die | 37 | Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die | ||
27 | Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere | 38 | Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere | ||
28 | Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren | 39 | Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren | ||
29 | Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll, | 40 | Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll, | ||
t | t | 41 | 6. | ||
30 | 6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 | 42 | die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 | ||
31 | auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. | 43 | auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. |
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