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Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht | Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht | ||||
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t | 1 | Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung | t | 1 | Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung |
2 | an Gemeinschaftsrecht | 2 | an Gemeinschaftsrecht |
Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht | Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des | f | 1 | Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des |
2 | Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen | 2 | Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen | ||
3 | Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, | 3 | Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, | ||
4 | die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, | 4 | die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, | ||
5 | die insbesondere | 5 | die insbesondere | ||
n | n | 6 | 1. | ||
6 | 1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an | 7 | Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an | ||
7 | Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des | 8 | Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des | ||
8 | Gesetzes haben, festlegen und | 9 | Gesetzes haben, festlegen und | ||
n | n | 10 | 2. | ||
9 | 2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in | 11 | das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in | ||
10 | den Geltungsbereich des Gesetzes sowie | 12 | den Geltungsbereich des Gesetzes sowie | ||
t | t | 13 | 3. | ||
11 | 3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, | 14 | die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, | ||
12 | Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln. | 15 | Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln. |
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