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Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen | Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen | ||||
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t | 1 | Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen | t | 1 | Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen |
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen | Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen | ||||
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f | 1 | (1) Es ist verboten | f | 1 | (1) Es ist verboten |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. Anscheinswaffen, | 3 | Anscheinswaffen, | ||
4 | 2. | ||||
3 | 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 | 5 | Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder | ||
4 | oder | 6 | 3. | ||
5 | 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder | 7 | Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende | ||
6 | feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm | 8 | Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm | ||
7 | zu führen. | 9 | zu führen. | ||
8 | (2) Absatz 1 gilt nicht | 10 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||
n | n | 11 | 1. | ||
9 | 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder | 12 | für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder | ||
10 | Theateraufführungen, | 13 | Theateraufführungen, | ||
t | t | 14 | 2. | ||
11 | 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, | 15 | für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, | ||
16 | 3. | ||||
12 | 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein | 17 | für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein | ||
13 | berechtigtes Interesse vorliegt. | 18 | berechtigtes Interesse vorliegt. | ||
14 | Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. | 19 | Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. | ||
15 | (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere | 20 | (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere | ||
16 | vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung | 21 | vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung | ||
17 | erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten | 22 | erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten | ||
18 | Zweck dient. | 23 | Zweck dient. |
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