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Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | ||||
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t | 1 | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | t | 1 | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen |
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen | ||||
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f | 1 | (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, | f | 1 | (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, |
2 | Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen | 2 | Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen | ||
3 | teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, | 3 | teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, | ||
4 | wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für | 4 | wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für | ||
5 | Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. | 5 | Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. | ||
6 | (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen | 6 | (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen | ||
7 | von Absatz 1 zulassen, wenn | 7 | von Absatz 1 zulassen, wenn | ||
n | n | 8 | 1. | ||
8 | 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche | 9 | der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche | ||
9 | Eignung (§ 6) besitzt, | 10 | Eignung (§ 6) besitzt, | ||
n | n | 11 | 2. | ||
10 | 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen | 12 | der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen | ||
11 | Veranstaltung nicht verzichten kann, und | 13 | Veranstaltung nicht verzichten kann, und | ||
n | n | 14 | 3. | ||
12 | 3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen | 15 | eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen | ||
13 | ist. | 16 | ist. | ||
14 | (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den | 17 | (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den | ||
15 | Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. | 18 | Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. | ||
16 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden | 19 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden | ||
n | n | 20 | 1. | ||
17 | 1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden | 21 | auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden | ||
18 | Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition | 22 | Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition | ||
19 | geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, | 23 | geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, | ||
n | n | 24 | 2. | ||
20 | 2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27), | 25 | auf das Schießen in Schießstätten (§ 27), | ||
26 | 3. | ||||
21 | 3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, | 27 | soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt, | ||
28 | 4. | ||||
22 | 4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen | 29 | auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen | ||
23 | und Ausstellungen. | 30 | und Ausstellungen. | ||
24 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 31 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
25 | vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten | 32 | vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten | ||
26 | öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten | 33 | öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten | ||
27 | oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt | 34 | oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt | ||
t | t | 35 | 1. | ||
28 | 1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder | 36 | Straftaten unter Einsatz von Waffen oder | ||
37 | 2. | ||||
29 | 2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, | 38 | Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, | ||
30 | Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben | 39 | Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben | ||
31 | begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch | 40 | begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch | ||
32 | künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der | 41 | künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der | ||
33 | Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde | 42 | Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde | ||
34 | allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber | 43 | allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber | ||
35 | waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, | 44 | waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, | ||
36 | soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im | 45 | soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im | ||
37 | Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können | 46 | Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können | ||
38 | ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf | 47 | ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf | ||
39 | die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch | 48 | die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch | ||
40 | Rechtsverordnung weiter übertragen. | 49 | Rechtsverordnung weiter übertragen. |
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