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Waffenverbote für den Einzelfall | Waffenverbote für den Einzelfall | ||||
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t | 1 | Waffenverbote für den Einzelfall | t | 1 | Waffenverbote für den Einzelfall |
Waffenverbote für den Einzelfall | Waffenverbote für den Einzelfall | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, | f | 1 | (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, |
2 | deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder | 2 | deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder | ||
3 | Munition untersagen, | 3 | Munition untersagen, | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle | 5 | soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle | ||
5 | des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder | 6 | des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder | ||
t | t | 7 | 2. | ||
6 | 2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der | 8 | wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der | ||
7 | rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen | 9 | rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen | ||
8 | berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die | 10 | berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die | ||
9 | erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder | 11 | erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder | ||
10 | Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. | 12 | Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. | ||
11 | Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass | 13 | Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass | ||
12 | sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines | 14 | sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines | ||
13 | amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die | 15 | amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die | ||
14 | geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet | 16 | geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet | ||
15 | entsprechende Anwendung. | 17 | entsprechende Anwendung. | ||
16 | (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, | 18 | (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, | ||
17 | deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von | 19 | deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von | ||
18 | Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen | 20 | Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen | ||
19 | geboten ist. | 21 | geboten ist. | ||
20 | (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über | 22 | (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über | ||
21 | den Erlass eines Waffenbesitzverbotes. | 23 | den Erlass eines Waffenbesitzverbotes. |
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