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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, |
2 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur | 2 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur | ||
3 | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es | 3 | Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. die Vornahme der Unbrauchbarmachung von bestimmten Qualifikationen abhängig | 5 | die Vornahme der Unbrauchbarmachung von bestimmten Qualifikationen abhängig | ||
5 | machen, | 6 | machen, | ||
n | n | 7 | 2. | ||
6 | 2. darauf bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und | 8 | darauf bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und | ||
9 | 3. | ||||
7 | 3. Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar | 10 | Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar | ||
8 | gemachte Schusswaffen treffen. | 11 | gemachte Schusswaffen treffen. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | 12 | (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, | ||
10 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von | 13 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von | ||
11 | Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu | 14 | Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu | ||
12 | regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 | 15 | regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 | ||
13 | Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder | 16 | Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder | ||
14 | mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es | 17 | mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es | ||
t | t | 18 | 1. | ||
15 | 1. bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen | 19 | bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten | ||
16 | verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und | 20 | oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und | ||
21 | 2. | ||||
17 | 2. Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben. | 22 | Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben. | ||
18 | Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, | 23 | Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, | ||
19 | die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden. | 24 | die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden. |
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