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Ausweispflichten | Ausweispflichten | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: | f | 1 | (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. seinen Personalausweis oder Pass und | 3 | seinen Personalausweis oder Pass und | ||
4 | a) | ||||
3 | 1. wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, | 5 | wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn | ||
4 | wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | 6 | es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, | ||
7 | b) | ||||
5 | 2. im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 | 8 | im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 | ||
6 | Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den | 9 | Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den | ||
7 | Erlaubnisschein, | 10 | Erlaubnisschein, | ||
n | n | 11 | c) | ||
8 | 3. im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 | 12 | im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz | ||
9 | Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall | 13 | 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der | ||
10 | der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den | 14 | Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den | ||
11 | Grund der Mitnahme, | 15 | Grund der Mitnahme, | ||
n | n | 16 | d) | ||
12 | 4. im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | 17 | im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | ||
13 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus | 18 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus | ||
14 | einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf | 19 | einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf | ||
15 | diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | 20 | diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | ||
n | n | 21 | e) | ||
16 | 5. im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | 22 | im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | ||
17 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in | 23 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in | ||
18 | einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine | 24 | einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine | ||
19 | Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | 25 | Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, | ||
n | n | 26 | f) | ||
20 | 6. im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | 27 | im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 | ||
21 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) | 28 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) | ||
n | n | 29 | aa) | ||
22 | 1. aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den | 30 | aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den | ||
23 | Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, | 31 | Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, | ||
n | n | 32 | bb) | ||
24 | 2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den | 33 | aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den | ||
25 | Erlaubnisschein, | 34 | Erlaubnisschein, | ||
n | n | 35 | cc) | ||
26 | 3. aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses | 36 | aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
27 | Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg | 37 | gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den | ||
28 | für den Grund der Mitnahme, | 38 | Grund der Mitnahme, | ||
39 | g) | ||||
29 | 7. im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf | 40 | im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf | ||
30 | Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem | 41 | Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem | ||
31 | der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der | 42 | der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der | ||
32 | Überlassung hervorgeht, oder | 43 | Überlassung hervorgeht, oder | ||
t | t | 44 | h) | ||
33 | 8. im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese | 45 | im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und | ||
34 | und | 46 | 2. | ||
35 | 2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. | 47 | in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. | ||
36 | In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der | 48 | In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der | ||
37 | Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist | 49 | Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist | ||
38 | noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht | 50 | noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht | ||
39 | in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. | 51 | in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. | ||
40 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind | 52 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind | ||
41 | Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur | 53 | Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur | ||
42 | Prüfung auszuhändigen. | 54 | Prüfung auszuhändigen. |
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