Lade...
Lade...
Anzeigepflichten | Anzeigepflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, | f | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, |
t | t | 2 | 1. | ||
2 | 1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, | 3 | beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, | ||
4 | 2. | ||||
3 | 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in | 5 | als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in | ||
4 | ähnlicher Weise | 6 | ähnlicher Weise | ||
5 | in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die | 7 | in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die | ||
6 | zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder | 8 | zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder | ||
7 | anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem | 9 | anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem | ||
8 | Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen | 10 | Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen | ||
9 | wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen | 11 | wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen | ||
10 | oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach | 12 | oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach | ||
11 | bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. | 13 | bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. | ||
12 | (2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, | 14 | (2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, | ||
13 | oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen | 15 | oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen | ||
14 | Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die | 16 | Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die | ||
15 | Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung | 17 | Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung | ||
16 | vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher | 18 | vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher | ||
17 | Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen. | 19 | Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen. | ||
18 | (3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, oder | 20 | (3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, oder | ||
19 | eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den | 21 | eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den | ||
20 | Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar | 22 | Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar | ||
21 | gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen | 23 | gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen | ||
22 | zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr auf Verlangen den | 24 | zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr auf Verlangen den | ||
23 | Gegenstand vorzulegen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, | 25 | Gegenstand vorzulegen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, | ||
24 | Herstellerzeichen oder Marke und - sofern vorhanden - die Herstellungsnummer | 26 | Herstellerzeichen oder Marke und - sofern vorhanden - die Herstellungsnummer | ||
25 | der Schusswaffe anzugeben. | 27 | der Schusswaffe anzugeben. | ||
26 | (4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind | 28 | (4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind | ||
27 | verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für | 29 | verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für | ||
28 | sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen. | 30 | sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.