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Aufbewahrung von Waffen oder Munition | Aufbewahrung von Waffen oder Munition | ||||
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t | 1 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition | t | 1 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition |
Aufbewahrung von Waffen oder Munition | Aufbewahrung von Waffen oder Munition | ||||
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f | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu | f | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu |
2 | treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte | 2 | treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte | ||
3 | sie unbefugt an sich nehmen. | 3 | sie unbefugt an sich nehmen. | ||
4 | (2) (weggefallen) | 4 | (2) (weggefallen) | ||
5 | (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen | 5 | (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen | ||
6 | besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der | 6 | besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der | ||
7 | zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder | 7 | zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder | ||
8 | vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen | 8 | vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen | ||
9 | Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur | 9 | Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur | ||
10 | Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer | 10 | Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer | ||
11 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen | 11 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen | ||
12 | die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den | 12 | die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den | ||
13 | Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | 13 | Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | ||
14 | Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | 14 | Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
15 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 15 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
16 | (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an | 16 | (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an | ||
17 | die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei | 17 | die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei | ||
18 | Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von | 18 | Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von | ||
19 | Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 | 19 | Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 | ||
20 | zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 | 20 | zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 | ||
21 | (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 | 21 | (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 | ||
22 | des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, | 22 | des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, | ||
23 | entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt | 23 | entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt | ||
24 | wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und | 24 | wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und | ||
25 | 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; | 25 | 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; | ||
26 | 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. | 26 | 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. | ||
27 | April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der | 27 | April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der | ||
28 | Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), | 28 | Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), | ||
29 | die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | 29 | die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) | ||
30 | geändert worden ist, | 30 | geändert worden ist, | ||
n | n | 31 | 1. | ||
31 | 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie | 32 | vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie | ||
33 | 2. | ||||
32 | 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten | 34 | für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten | ||
33 | Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in | 35 | Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in | ||
34 | häuslicher Gemeinschaft leben. | 36 | häuslicher Gemeinschaft leben. | ||
35 | Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des | 37 | Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des | ||
36 | bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 | 38 | bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 | ||
37 | bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses | 39 | bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses | ||
38 | wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im | 40 | wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im | ||
39 | Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 | 41 | Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 | ||
40 | Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 | 42 | Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 | ||
41 | (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 | 43 | (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 | ||
42 | des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 | 44 | des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 | ||
43 | Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. | 45 | Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. | ||
44 | I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 | 46 | I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 | ||
45 | (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. | 47 | (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. | ||
46 | (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der | 48 | (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der | ||
47 | beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter | 49 | beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter | ||
48 | Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der | 50 | Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der | ||
49 | Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an | 51 | Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an | ||
50 | die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können | 52 | die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können | ||
n | n | 53 | 1. | ||
51 | 1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer | 54 | Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer | ||
52 | unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, | 55 | unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, | ||
t | t | 56 | 2. | ||
53 | 2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, | 57 | die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, | ||
58 | 3. | ||||
54 | 3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder | 59 | die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder | ||
55 | biometrischen Sicherungssystemen | 60 | biometrischen Sicherungssystemen | ||
56 | festgelegt werden. | 61 | festgelegt werden. | ||
57 | (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der | 62 | (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der | ||
58 | aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, | 63 | aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, | ||
59 | ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die | 64 | ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die | ||
60 | notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene | 65 | notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene | ||
61 | Frist zu setzen. | 66 | Frist zu setzen. |
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