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Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote | Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote | ||||
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t | 1 | Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote | t | 1 | Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote |
Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote | Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote | ||||
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f | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder | f | 1 | (1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder |
2 | Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das | 2 | Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das | ||
3 | Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen: | 3 | Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen: | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: | 5 | bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: | ||
5 | Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis, | 6 | Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis, | ||
n | n | 7 | 2. | ||
6 | 2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger | 8 | bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger | ||
7 | Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. | 9 | Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. | ||
8 | Lebensjahr, | 10 | Lebensjahr, | ||
n | n | 11 | 3. | ||
9 | 3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, | 12 | bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, | ||
10 | sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene | 13 | sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene | ||
11 | Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur | 14 | Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur | ||
12 | veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters | 15 | veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters | ||
13 | sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 | 16 | sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 | ||
14 | gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen | 17 | gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen | ||
15 | Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die | 18 | Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die | ||
16 | Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber | 19 | Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber | ||
17 | der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang | 20 | der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang | ||
18 | ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren. | 21 | ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren. | ||
19 | (2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit | 22 | (2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit | ||
20 | Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. | 23 | Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. | ||
21 | 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des | 24 | 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des | ||
22 | Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von | 25 | Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von | ||
23 | Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 | 26 | Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 | ||
24 | hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit | 27 | hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit | ||
25 | des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die | 28 | des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die | ||
26 | Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren. | 29 | Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren. | ||
27 | (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder | 30 | (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder | ||
28 | Stoßwaffen ist verboten: | 31 | Stoßwaffen ist verboten: | ||
n | n | 32 | 1. | ||
29 | 1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der | 33 | im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der | ||
30 | Gewerbeordnung, | 34 | Gewerbeordnung, | ||
n | n | 35 | 2. | ||
31 | 2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung | 36 | auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung | ||
32 | (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen | 37 | (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen | ||
33 | auf Messen und Ausstellungen, | 38 | auf Messen und Ausstellungen, | ||
t | t | 39 | 3. | ||
34 | 3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen | 40 | auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen | ||
35 | öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten | 41 | öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten | ||
36 | Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil | 42 | Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil | ||
37 | einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. | 43 | einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist. | ||
38 | Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk | 44 | Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk | ||
39 | zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. | 45 | zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. |
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