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Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | ||||
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t | 1 | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem | t | 1 | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem |
2 | Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | 2 | Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass |
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | f | 1 | (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 |
2 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | 2 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | ||
3 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den | 3 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den | ||
4 | Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des | 4 | Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des | ||
5 | § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu | 5 | § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu | ||
6 | einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann | 6 | einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann | ||
7 | mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem | 7 | mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem | ||
8 | Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | 8 | Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | ||
9 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in | 9 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in | ||
10 | einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend. | 10 | einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend. | ||
11 | (1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | 11 | (1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | ||
12 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | 12 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | ||
13 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen Mitgliedstaat kann | 13 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen Mitgliedstaat kann | ||
14 | erteilt werden, wenn der Antragsteller | 14 | erteilt werden, wenn der Antragsteller | ||
n | n | 15 | 1. | ||
15 | 1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt | 16 | zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt | ||
16 | ist, | 17 | ist, | ||
n | n | 18 | 2. | ||
17 | 2. die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige | 19 | die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige | ||
18 | Zustimmung vorliegt und | 20 | Zustimmung vorliegt und | ||
n | n | 21 | 3. | ||
19 | 3. der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist. | 22 | der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist. | ||
20 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 23 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
21 | (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen | 24 | (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen | ||
22 | Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 | 25 | Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 | ||
23 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach | 26 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach | ||
24 | Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch | 27 | Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch | ||
25 | diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die | 28 | diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die | ||
26 | Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. | 29 | Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. | ||
27 | (3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines | 30 | (3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines | ||
28 | Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen | 31 | Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen | ||
29 | Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder | 32 | Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder | ||
30 | Absatz 1a nicht für | 33 | Absatz 1a nicht für | ||
n | n | 34 | 1. | ||
31 | 1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien | 35 | Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C | ||
32 | C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, | 36 | und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, | ||
33 | Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen, | 37 | Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen, | ||
n | n | 38 | 2. | ||
34 | 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der | 39 | Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der | ||
35 | Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des | 40 | Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des | ||
36 | Schießsports mitnehmen, | 41 | Schießsports mitnehmen, | ||
n | n | 42 | 3. | ||
37 | 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen | 43 | Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen | ||
38 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte | 44 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte | ||
39 | Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. | 45 | Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen. | ||
40 | (4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort | 46 | (4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort | ||
41 | jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen | 47 | jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen | ||
42 | Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis | 48 | Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis | ||
43 | erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 49 | erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||
44 | die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen. | 50 | die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen. | ||
45 | (5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch | 51 | (5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch | ||
46 | den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht | 52 | den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht | ||
n | n | 53 | 1. | ||
47 | 1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder | 54 | für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder | ||
48 | Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, | 55 | Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, | ||
n | n | 56 | 2. | ||
49 | 2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der | 57 | für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der | ||
50 | Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder | 58 | Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder | ||
t | t | 59 | 3. | ||
51 | 3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen | 60 | für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen | ||
52 | mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter | 61 | mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter | ||
53 | Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des | 62 | Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des | ||
54 | Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine | 63 | Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine | ||
55 | Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens | 64 | Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens | ||
56 | innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert | 65 | innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert | ||
57 | werden. | 66 | werden. | ||
58 | Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt | 67 | Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt | ||
59 | keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar. | 68 | keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar. | ||
60 | (6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition | 69 | (6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition | ||
61 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese | 70 | nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese | ||
62 | Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen | 71 | Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen | ||
63 | wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. | 72 | wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. |
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