Lade...
Lade...
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | t | 1 | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes |
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 | f | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 |
2 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | 2 | Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren | ||
3 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes | 3 | Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes | ||
4 | kann erteilt werden, wenn | 4 | kann erteilt werden, wenn | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt | 6 | der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt | ||
6 | ist und | 7 | ist und | ||
t | t | 8 | 2. | ||
7 | 2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder | 9 | der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder | ||
8 | Munition Berechtigten gewährleistet ist. | 10 | Munition Berechtigten gewährleistet ist. | ||
9 | (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A | 11 | (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A | ||
10 | 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes | 12 | 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes | ||
11 | verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der | 13 | verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der | ||
12 | Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt. | 14 | Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.