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Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | ||||
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t | 1 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch | t | 1 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch |
2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | 2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | ||
3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | 3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung |
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung | ||||
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f | 1 | (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch | f | 1 | (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch |
2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | 2 | Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § | ||
3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, | 3 | 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, | ||
4 | ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein | 4 | ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein | ||
5 | Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen | 5 | Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen | ||
6 | anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. | 6 | anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. | ||
7 | Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die | 7 | Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die | ||
8 | Unternehmer verpflichten, | 8 | Unternehmer verpflichten, | ||
n | n | 9 | 1. | ||
9 | 1. als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die | 10 | als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die | ||
10 | Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen, | 11 | Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen, | ||
n | n | 12 | 2. | ||
11 | 2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde | 13 | der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde | ||
12 | bestimmten Zeitraum zu benennen und | 14 | bestimmten Zeitraum zu benennen und | ||
t | t | 15 | 3. | ||
13 | 3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, | 16 | auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, | ||
14 | dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis | 17 | dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis | ||
15 | 3 erfüllen. | 18 | 3 erfüllen. | ||
16 | (2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung | 19 | (2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung | ||
17 | zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist | 20 | zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist | ||
18 | insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht | 21 | insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht | ||
19 | eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses | 22 | eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses | ||
20 | Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § | 23 | Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § | ||
21 | 29 Absatz 1 ein. | 24 | 29 Absatz 1 ein. | ||
22 | (3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung und | 25 | (3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung und | ||
23 | Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung sowie | 26 | Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung sowie | ||
24 | der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten | 27 | der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten | ||
25 | Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe tätigen Personen | 28 | Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe tätigen Personen | ||
26 | auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 | 29 | auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 | ||
27 | Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurückgreifen. Abweichend von § | 30 | Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurückgreifen. Abweichend von § | ||
28 | 7 Absatz 2 orientieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der | 31 | 7 Absatz 2 orientieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der | ||
29 | Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in | 32 | Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in | ||
30 | einer Rechtsverordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz | 33 | einer Rechtsverordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz | ||
31 | auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde | 34 | auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde | ||
32 | sowie die Bundespolizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen | 35 | sowie die Bundespolizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen | ||
33 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies | 36 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies | ||
34 | zur Erfüllung der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die | 37 | zur Erfüllung der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die | ||
35 | Bundespolizei ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen. | 38 | Bundespolizei ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen. | ||
36 | (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von | 39 | (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von | ||
37 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige | 40 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige | ||
38 | Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der | 41 | Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der | ||
39 | Gewerbeordnung erforderlich ist. | 42 | Gewerbeordnung erforderlich ist. | ||
40 | (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die | 43 | (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die | ||
41 | Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde | 44 | Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde | ||
42 | im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen | 45 | im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen | ||
43 | Behörde. | 46 | Behörde. | ||
44 | (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis zum | 47 | (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis zum | ||
45 | 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe | 48 | 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe | ||
46 | fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde unverzüglich | 49 | fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde unverzüglich | ||
47 | anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeordnung | 50 | anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeordnung | ||
48 | wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige | 51 | wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige | ||
49 | Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde die | 52 | Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde die | ||
50 | Anzeige einschließlich der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. | 53 | Anzeige einschließlich der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. | ||
51 | Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz | 54 | Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz | ||
52 | 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz | 55 | 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz | ||
53 | 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, | 56 | 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, | ||
54 | erteilt diese eine auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 | 57 | erteilt diese eine auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 | ||
55 | Absatz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 | 58 | Absatz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 | ||
56 | Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend. | 59 | Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend. |
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