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Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | ||||
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t | 1 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | t | 1 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten |
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder | f | 1 | (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder |
2 | neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit | 2 | neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit | ||
3 | Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit | 3 | Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit | ||
4 | Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer | 4 | Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer | ||
5 | Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf | 5 | Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf | ||
6 | der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, | 6 | der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, | ||
7 | wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche | 7 | wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche | ||
8 | Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem | 8 | Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem | ||
9 | Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 | 9 | Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 | ||
10 | Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für | 10 | Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für | ||
11 | aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der | 11 | aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der | ||
12 | Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens | 12 | Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens | ||
13 | 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei | 13 | 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei | ||
14 | einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten | 14 | einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten | ||
15 | Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt | 15 | Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt | ||
16 | entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung | 16 | entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung | ||
17 | für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, | 17 | für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, | ||
18 | nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten | 18 | nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten | ||
19 | ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der | 19 | ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der | ||
20 | Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs | 20 | Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs | ||
21 | der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher | 21 | der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher | ||
22 | schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | 22 | schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | ||
23 | (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in | 23 | (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in | ||
24 | geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder | 24 | geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder | ||
25 | Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder | 25 | Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder | ||
26 | Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen | 26 | Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen | ||
27 | wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | 27 | wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der | ||
28 | Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder | 28 | Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder | ||
29 | elektronisch anzuzeigen. | 29 | elektronisch anzuzeigen. | ||
30 | (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder | 30 | (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder | ||
31 | verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter | 31 | verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter | ||
32 | Aufsichtspersonen darf | 32 | Aufsichtspersonen darf | ||
n | n | 33 | 1. | ||
33 | 1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre | 34 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre | ||
34 | alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und | 35 | alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und | ||
35 | Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden | 36 | Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden | ||
36 | (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | 37 | (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | ||
n | n | 38 | 2. | ||
37 | 2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 | 39 | Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre | ||
38 | Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem | 40 | alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von | ||
39 | Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die | 41 | 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die | ||
40 | Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit | 42 | Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit | ||
41 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner | 43 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner | ||
42 | gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein | 44 | gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein | ||
43 | Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die | 45 | Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die | ||
44 | verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen | 46 | verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen | ||
45 | Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens | 47 | Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens | ||
46 | entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der | 48 | entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der | ||
47 | zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung | 49 | zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung | ||
48 | auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur | 50 | auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur | ||
49 | Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten | 51 | Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten | ||
50 | besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen | 52 | besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen | ||
51 | nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim | 53 | nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim | ||
52 | Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr | 54 | Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr | ||
53 | vollendet haben. | 55 | vollendet haben. | ||
54 | (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports | 56 | (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports | ||
55 | eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese | 57 | eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese | ||
56 | soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige | 58 | soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige | ||
57 | und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die | 59 | und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die | ||
58 | schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind. | 60 | schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind. | ||
59 | (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne | 61 | (5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne | ||
60 | Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben | 62 | Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben | ||
61 | und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | 63 | und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer | ||
62 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | 64 | schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. | ||
63 | Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu | 65 | Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu | ||
64 | führen. | 66 | führen. | ||
65 | (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung | 67 | (6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung | ||
66 | dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das | 68 | dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das | ||
67 | Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb | 69 | Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb | ||
68 | der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 | 70 | der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 | ||
69 | Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der | 71 | Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der | ||
70 | Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem | 72 | Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem | ||
71 | Fall nur einen Schützen bedient. | 73 | Fall nur einen Schützen bedient. | ||
72 | (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das | 74 | (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das | ||
73 | Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 75 | Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
74 | Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche | 76 | Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche | ||
75 | Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen | 77 | Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen | ||
76 | Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, | 78 | Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, | ||
77 | die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit | 79 | die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit | ||
n | n | 80 | 1. | ||
78 | 1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das | 81 | die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das | ||
79 | Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere | 82 | Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere | ||
80 | Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, | 83 | Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln, | ||
n | n | 84 | 2. | ||
81 | 2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei | 85 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei | ||
82 | Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei | 86 | Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei | ||
83 | Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, | 87 | Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden, | ||
n | n | 88 | a) | ||
84 | 1. dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, | 89 | dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf, | ||
90 | b) | ||||
85 | 2. dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das | 91 | dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das | ||
86 | Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen | 92 | Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen | ||
87 | hat, | 93 | hat, | ||
n | n | 94 | c) | ||
88 | 3. dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus | 95 | dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen | ||
89 | Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum | 96 | persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz | ||
90 | Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, | 97 | oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen, | ||
98 | d) | ||||
91 | 4. dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, | 99 | dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, | ||
92 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, | 100 | aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, | ||
n | n | 101 | e) | ||
93 | 5. dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der | 102 | dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der | ||
94 | Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die | 103 | Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die | ||
95 | erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder | 104 | erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder | ||
96 | nicht mehr besitzt, | 105 | nicht mehr besitzt, | ||
t | t | 106 | 3. | ||
97 | 3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu | 107 | Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu | ||
98 | erlassen. | 108 | erlassen. |
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