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Ermächtigungen und Anordnungen | Ermächtigungen und Anordnungen | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen und Anordnungen | t | 1 | Ermächtigungen und Anordnungen |
Ermächtigungen und Anordnungen | Ermächtigungen und Anordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
2 | mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24 | 2 | mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24 | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. Vorschriften zu erlassen über | 4 | Vorschriften zu erlassen über | ||
5 | a) | ||||
4 | 1. Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | 6 | Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | ||
7 | b) | ||||
5 | 2. Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | 8 | Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches, | ||
9 | c) | ||||
6 | 3. eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie | 10 | eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie | ||
7 | über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, | 11 | über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, | ||
t | t | 12 | 2. | ||
8 | 2. zu bestimmen, | 13 | zu bestimmen, | ||
14 | a) | ||||
9 | 1. auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen | 15 | auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen | ||
10 | anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer | 16 | sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer | ||
11 | Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, | 17 | Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, | ||
18 | b) | ||||
12 | 2. dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 | 19 | dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen | ||
13 | vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. | 20 | Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. | ||
14 | (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer | 21 | (2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer | ||
15 | fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die | 22 | fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die | ||
16 | zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein | 23 | zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein | ||
17 | bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt. | 24 | bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt. |
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