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Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | ||||
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t | 1 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | t | 1 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht |
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes |
2 | verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe | 2 | verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe | ||
3 | deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: | 3 | deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. Im Fall | 5 | Im Fall | ||
6 | a) | ||||
5 | 1. der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine | 7 | der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene | ||
6 | eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich | 8 | Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses | ||
7 | dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, | 9 | Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, | ||
10 | b) | ||||
8 | 2. der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht | 11 | der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht | ||
9 | gewerblichen Waffenherstellers, | 12 | gewerblichen Waffenherstellers, | ||
n | n | 13 | 2. | ||
10 | 2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166), | 14 | das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166), | ||
15 | 3. | ||||
11 | 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die | 16 | die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die | ||
12 | Bezeichnung der Geschosse, | 17 | Bezeichnung der Geschosse, | ||
t | t | 18 | 4. | ||
13 | 4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) | 19 | bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und | ||
14 | und das Einfuhrjahr und | 20 | das Einfuhrjahr und | ||
21 | 5. | ||||
15 | 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). | 22 | eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). | ||
16 | Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf | 23 | Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf | ||
17 | dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. | 24 | dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. | ||
18 | Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf | 25 | Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf | ||
19 | Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf | 26 | Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf | ||
20 | erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch | 27 | erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch | ||
21 | bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 | 28 | bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 | ||
22 | und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist | 29 | und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist | ||
23 | Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger | 30 | Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger | ||
24 | Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in | 31 | Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in | ||
25 | Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. | 32 | Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. | ||
26 | (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als | 33 | (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als | ||
27 | 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen | 34 | 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen | ||
28 | nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai | 35 | nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai | ||
29 | 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes | 36 | 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes | ||
30 | geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 | 37 | geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 | ||
31 | Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. | 38 | Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. | ||
32 | (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses | 39 | (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses | ||
33 | Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit | 40 | Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit | ||
34 | Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie | 41 | Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie | ||
35 | (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen | 42 | (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen | ||
36 | lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf | 43 | lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf | ||
37 | der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit | 44 | der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit | ||
38 | einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, | 45 | einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, | ||
39 | unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen | 46 | unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen | ||
40 | überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition | 47 | überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition | ||
41 | den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. | 48 | den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. | ||
42 | (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen | 49 | (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen | ||
43 | gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen | 50 | gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen | ||
44 | gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben | 51 | gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben | ||
45 | überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen | 52 | überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen | ||
46 | gekennzeichnet ist. | 53 | gekennzeichnet ist. | ||
47 | (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate | 54 | (5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate | ||
48 | herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit | 55 | herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit | ||
49 | diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände | 56 | diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände | ||
50 | benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter | 57 | benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter | ||
51 | Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, | 58 | Vorlage der Marke vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, | ||
52 | die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben | 59 | die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben | ||
53 | diese Marke anzuzeigen. | 60 | diese Marke anzuzeigen. | ||
54 | (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition | 61 | (6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition | ||
55 | handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt | 62 | handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt | ||
56 | ist. | 63 | ist. |
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