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Waffenbücher | Waffenbücher | ||||
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f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu |
2 | führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib | 2 | führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib | ||
3 | hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach | 3 | hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach | ||
4 | den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht | 4 | den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht | ||
5 | nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von | 5 | nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von | ||
6 | erlaubnisfreien Schusswaffen. | 6 | erlaubnisfreien Schusswaffen. | ||
7 | (2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, | 7 | (2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, | ||
8 | hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der | 8 | hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der | ||
9 | Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht | 9 | Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht | ||
10 | anzuwenden auf | 10 | anzuwenden auf | ||
n | n | 11 | 1. | ||
11 | 1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder | 12 | Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder | ||
12 | demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | 13 | demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
13 | verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 | 14 | verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 | ||
14 | Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind, | 15 | Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind, | ||
t | t | 16 | 2. | ||
15 | 2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach | 17 | Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach | ||
16 | Absatz 1 zu führen ist. | 18 | Absatz 1 zu führen ist. | ||
17 | Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen kann ein gesondertes Buch | 19 | Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen kann ein gesondertes Buch | ||
18 | geführt werden. | 20 | geführt werden. |
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