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Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | ||||
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t | 1 | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | t | 1 | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel |
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer | f | 1 | (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer |
2 | wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder | 2 | wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder | ||
3 | Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine | 3 | Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine | ||
4 | Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel | 4 | Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel | ||
5 | mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie | 5 | mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie | ||
6 | kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. | 6 | kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. | ||
7 | (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für | 7 | (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für | ||
8 | Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die | 8 | Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die | ||
9 | Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer | 9 | Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer | ||
10 | Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke | 10 | Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke | ||
11 | der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen | 11 | der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen | ||
12 | Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum | 12 | Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum | ||
13 | Waffenhandel ein. | 13 | Waffenhandel ein. | ||
14 | (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | 14 | (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | ||
n | n | 15 | 1. | ||
15 | 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche | 16 | der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche | ||
16 | Eignung (§ 6) nicht besitzt, | 17 | Eignung (§ 6) nicht besitzt, | ||
n | n | 18 | 2. | ||
17 | 2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei | 19 | der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei | ||
18 | handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der | 20 | handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der | ||
19 | Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden | 21 | Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden | ||
20 | Waffenherstellung beantragt wird, | 22 | Waffenherstellung beantragt wird, | ||
n | n | 23 | 3. | ||
21 | 3. der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine | 24 | der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine | ||
22 | Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der | 25 | Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der | ||
23 | Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine | 26 | Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine | ||
24 | unselbstständige Zweigstelle selbst leitet. | 27 | unselbstständige Zweigstelle selbst leitet. | ||
25 | (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller | 28 | (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller | ||
t | t | 29 | 1. | ||
26 | 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder | 30 | nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder | ||
31 | 2. | ||||
27 | 2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im | 32 | weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im | ||
28 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. | 33 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. | ||
29 | (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht | 34 | (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht | ||
30 | innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr | 35 | innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr | ||
31 | lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert | 36 | lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert | ||
32 | werden. | 37 | werden. | ||
33 | (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung | 38 | (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung | ||
34 | des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder | 39 | des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder | ||
35 | einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen | 40 | einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen | ||
36 | Behörde anzuzeigen. | 41 | Behörde anzuzeigen. | ||
37 | (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die | 42 | (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die | ||
38 | Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über | 43 | Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über | ||
39 | das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder | 44 | das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder | ||
40 | den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1. | 45 | den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1. |
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