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Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch |
2 | gefährdete Personen | 2 | gefährdete Personen |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür | f | 1 | (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür |
2 | bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, | 2 | bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben | 4 | wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben | ||
4 | gefährdet zu sein und | 5 | gefährdet zu sein und | ||
t | t | 6 | 2. | ||
5 | 2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich | 7 | dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich | ||
6 | ist, diese Gefährdung zu mindern. | 8 | ist, diese Gefährdung zu mindern. | ||
7 | (2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft | 9 | (2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft | ||
8 | gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen | 10 | gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen | ||
9 | Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. | 11 | Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. |
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