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Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum | f | 1 | (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum |
2 | Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur | 2 | Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur | ||
3 | erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt | 3 | erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt | ||
4 | nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 | 4 | nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 | ||
5 | mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie | 5 | mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie | ||
6 | der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit | 6 | der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit | ||
7 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit | 7 | glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit | ||
8 | solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes | 8 | solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes | ||
9 | zugelassen ist. | 9 | zugelassen ist. | ||
10 | (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür | 10 | (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür | ||
11 | bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, | 11 | bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, | ||
12 | der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine | 12 | der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine | ||
13 | Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten | 13 | Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten | ||
14 | Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass | 14 | Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass | ||
n | n | 15 | 1. | ||
15 | 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein | 16 | das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein | ||
16 | regelmäßig als Sportschütze betreibt und | 17 | regelmäßig als Sportschütze betreibt und | ||
n | n | 18 | 2. | ||
17 | 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des | 19 | die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des | ||
18 | Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. | 20 | Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. | ||
19 | Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei | 21 | Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei | ||
20 | Schusswaffen erworben werden. | 22 | Schusswaffen erworben werden. | ||
21 | (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz | 23 | (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz | ||
22 | von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei | 24 | von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei | ||
23 | mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür | 25 | mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür | ||
24 | erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage | 26 | erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage | ||
25 | einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft | 27 | einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft | ||
26 | gemacht, wonach die weitere Waffe | 28 | gemacht, wonach die weitere Waffe | ||
t | t | 29 | 1. | ||
27 | 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder | 30 | von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder | ||
31 | 2. | ||||
28 | 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist | 32 | zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist | ||
29 | und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. | 33 | und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. | ||
30 | (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 | 34 | (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 | ||
31 | Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz | 35 | Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz | ||
32 | 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete | 36 | 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete | ||
33 | Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und | 37 | Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und | ||
34 | gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von | 38 | gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von | ||
35 | einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen | 39 | einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen | ||
36 | Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. | 40 | Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. | ||
37 | Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis | 41 | Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis | ||
38 | erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei | 42 | erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei | ||
39 | Wochen zu beantragen. | 43 | Wochen zu beantragen. |
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