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Ausnahmen von den Erlaubnispflichten | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten | ||||
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t | 1 | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten | t | 1 | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten |
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten | ||||
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f | 1 | (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese | f | 1 | (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten | 3 | als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten | ||
4 | a) | ||||
3 | 1. lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von | 5 | lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem | ||
4 | seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder | 6 | Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder | ||
7 | b) | ||||
5 | 2. vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung | 8 | vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung | ||
6 | erwirbt; | 9 | erwirbt; | ||
n | n | 10 | 2. | ||
7 | 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur | 11 | vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur | ||
8 | gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen | 12 | gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen | ||
9 | oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; | 13 | oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; | ||
n | n | 14 | 3. | ||
10 | 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er | 15 | von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er | ||
16 | a) | ||||
11 | 1. auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, | 17 | auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, | ||
18 | b) | ||||
12 | 2. als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen | 19 | als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen | ||
13 | Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen | 20 | Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen | ||
14 | oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, | 21 | oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, | ||
n | n | 22 | c) | ||
15 | 3. als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, | 23 | als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, | ||
24 | d) | ||||
16 | 4. als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen | 25 | als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen | ||
17 | den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben | 26 | den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben | ||
18 | darf; | 27 | darf; | ||
n | n | 28 | 4. | ||
19 | 4. von einem anderen, | 29 | von einem anderen, | ||
30 | a) | ||||
20 | 1. dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der | 31 | dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der | ||
21 | Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder | 32 | Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder | ||
n | n | 33 | b) | ||
22 | 2. nach dem Abhandenkommen | 34 | nach dem Abhandenkommen | ||
23 | wieder erwirbt; | 35 | wieder erwirbt; | ||
n | n | 36 | 5. | ||
24 | 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf | 37 | auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf | ||
25 | dieser Schießstätte erwirbt; | 38 | dieser Schießstätte erwirbt; | ||
n | n | 39 | 6. | ||
26 | 6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § | 40 | auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 | ||
27 | 32 berechtigt mitnimmt. | 41 | berechtigt mitnimmt. | ||
28 | (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese | 42 | (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese | ||
n | n | 43 | 1. | ||
29 | 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; | 44 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; | ||
45 | 2. | ||||
30 | 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch | 46 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch | ||
31 | lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; | 47 | lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; | ||
n | n | 48 | 3. | ||
32 | 3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § | 49 | auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 | ||
33 | 32 berechtigt mitnimmt. | 50 | berechtigt mitnimmt. | ||
34 | (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer | 51 | (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer | ||
n | n | 52 | 1. | ||
35 | 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder | 53 | diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder | ||
36 | befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis | 54 | befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis | ||
37 | umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; | 55 | umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; | ||
n | n | 56 | 2. | ||
38 | 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem | 57 | diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem | ||
39 | anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem | 58 | anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem | ||
40 | Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; | 59 | Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; | ||
n | n | 60 | 3. | ||
41 | 3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an | 61 | eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an | ||
42 | genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; | 62 | genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; | ||
n | n | 63 | 4. | ||
43 | 4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines | 64 | eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines | ||
44 | Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt; | 65 | Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt; | ||
n | n | 66 | 5. | ||
45 | 5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder | 67 | eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder | ||
46 | Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische | 68 | Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische | ||
47 | Signalgebung erforderlich ist; | 69 | Signalgebung erforderlich ist; | ||
n | n | 70 | 6. | ||
48 | 6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung | 71 | in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung | ||
49 | diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte | 72 | diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte | ||
50 | wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt | 73 | wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt | ||
51 | werden können. | 74 | werden können. | ||
52 | (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf | 75 | (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf | ||
53 | einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten | 76 | einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten | ||
54 | ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig | 77 | ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig | ||
n | n | 78 | 1. | ||
55 | 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten | 79 | durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten | ||
56 | Besitztum | 80 | Besitztum | ||
n | n | 81 | a) | ||
57 | 1. mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr | 82 | mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als | ||
58 | als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes | 83 | 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes | ||
59 | zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, | 84 | zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, | ||
n | n | 85 | b) | ||
60 | 2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden | 86 | mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, | ||
61 | kann, | 87 | 2. | ||
62 | 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten | 88 | durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten | ||
63 | Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen | 89 | Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen | ||
64 | schießen, | 90 | schießen, | ||
n | n | 91 | 3. | ||
65 | 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, | 92 | mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, | ||
93 | a) | ||||
66 | 4. durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden | 94 | durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden | ||
67 | Vorführungen, | 95 | Vorführungen, | ||
t | t | 96 | b) | ||
68 | 1. zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, | 97 | zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, | ||
98 | 4. | ||||
69 | 5. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, | 99 | mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, | ||
100 | 5. | ||||
70 | 6. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder | 101 | mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder | ||
71 | Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn | 102 | Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn | ||
72 | optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. | 103 | optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. | ||
73 | (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den | 104 | (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den | ||
74 | Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der | 105 | Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der | ||
75 | öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. | 106 | öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. |
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