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Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat | ||||
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t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen | t | 1 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen |
2 | Mitgliedstaat | 2 | Mitgliedstaat |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat | ||||
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f | 1 | (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 | f | 1 | (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 |
2 | Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche | 2 | Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche | ||
3 | darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen | 3 | darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen | ||
4 | Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie | 4 | Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der | 6 | die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der | ||
6 | Selbstvornahme verbringen wird oder | 7 | Selbstvornahme verbringen wird oder | ||
t | t | 8 | 2. | ||
7 | 2. eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus | 9 | eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen | ||
8 | welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich | 10 | Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses | ||
9 | dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt. | 11 | Gesetzes zu besitzen beabsichtigt. | ||
10 | Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt | 12 | Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt | ||
11 | 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, | 13 | 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, | ||
12 | wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung | 14 | wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung | ||
13 | dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird. | 15 | dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird. | ||
14 | (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses | 16 | (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses | ||
15 | Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) | 17 | Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) | ||
16 | oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer | 18 | oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer | ||
17 | Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die | 19 | Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die | ||
18 | Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen. | 20 | Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen. |
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