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Persönliche Eignung | Persönliche Eignung | ||||
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f | 1 | (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn | f | 1 | (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn |
2 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | 2 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. geschäftsunfähig sind, | 4 | geschäftsunfähig sind, | ||
5 | 2. | ||||
4 | 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank | 6 | abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank | ||
5 | oder debil sind oder | 7 | oder debil sind oder | ||
t | t | 8 | 3. | ||
6 | 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht | 9 | auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht | ||
7 | vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig | 10 | vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig | ||
8 | verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder | 11 | verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder | ||
9 | Selbstgefährdung besteht. | 12 | Selbstgefährdung besteht. | ||
10 | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, | 13 | Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, | ||
11 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit | 14 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit | ||
12 | beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen | 15 | beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen | ||
13 | Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im | 16 | Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im | ||
14 | Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. | 17 | Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. | ||
15 | 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. | 18 | 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. | ||
16 | (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach | 19 | (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach | ||
17 | Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller | 20 | Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller | ||
18 | beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen | 21 | beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen | ||
19 | Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder | 22 | Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder | ||
20 | fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder | 23 | fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder | ||
21 | körperliche Eignung aufzugeben. | 24 | körperliche Eignung aufzugeben. | ||
22 | (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die | 25 | (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die | ||
23 | erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe | 26 | erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe | ||
24 | auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches | 27 | auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches | ||
25 | Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb | 28 | Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb | ||
26 | und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. | 29 | und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. | ||
27 | (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 30 | (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
28 | mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, | 31 | mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, | ||
29 | über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten | 32 | über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten | ||
30 | Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen. | 33 | Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen. |
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