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Zuverlässigkeit | Zuverlässigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, | f | 1 | (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind | 3 | die rechtskräftig verurteilt worden sind | ||
4 | a) | ||||
3 | 1. wegen eines Verbrechens oder | 5 | wegen eines Verbrechens oder | ||
6 | b) | ||||
4 | 2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von | 7 | wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von | ||
5 | mindestens einem Jahr, | 8 | mindestens einem Jahr, | ||
6 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre | 9 | wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre | ||
7 | noch nicht verstrichen sind, | 10 | noch nicht verstrichen sind, | ||
n | n | 11 | 2. | ||
8 | 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | 12 | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
13 | a) | ||||
9 | 1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | 14 | Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | ||
15 | b) | ||||
10 | 2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder | 16 | mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese | ||
11 | diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | 17 | Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | ||
18 | c) | ||||
12 | 3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der | 19 | Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der | ||
13 | tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | 20 | tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | ||
14 | (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, | 21 | (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, | ||
n | n | 22 | 1. | ||
23 | a) | ||||
15 | 1. 1. die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | 24 | die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | ||
25 | b) | ||||
16 | 2. die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit | 26 | die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit | ||
17 | Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer | 27 | Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer | ||
18 | fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | 28 | fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | ||
n | n | 29 | c) | ||
19 | 3. die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die | 30 | die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die | ||
20 | Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | 31 | Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | ||
21 | zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 | 32 | zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 | ||
22 | Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe | 33 | Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe | ||
23 | rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von | 34 | rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von | ||
24 | Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der | 35 | Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der | ||
25 | letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | 36 | letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||
n | n | 37 | 2. | ||
26 | 2. die Mitglied | 38 | die Mitglied | ||
39 | a) | ||||
27 | 1. in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar | 40 | in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar | ||
28 | verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem | 41 | verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem | ||
29 | Vereinsgesetz unterliegt, oder | 42 | Vereinsgesetz unterliegt, oder | ||
n | n | 43 | b) | ||
30 | 2. in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht | 44 | in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht | ||
31 | nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | 45 | nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | ||
32 | waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht | 46 | waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht | ||
33 | verstrichen sind, | 47 | verstrichen sind, | ||
n | n | 48 | 3. | ||
34 | 3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als | 49 | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als | ||
35 | Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den | 50 | Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den | ||
36 | letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die | 51 | letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die | ||
n | n | 52 | a) | ||
37 | 1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder | 53 | gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder | ||
54 | b) | ||||
38 | 2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das | 55 | gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das | ||
39 | friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder | 56 | friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder | ||
n | n | 57 | c) | ||
40 | 3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | 58 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | ||
41 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | 59 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
n | n | 60 | 4. | ||
42 | 4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit | 61 | die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit | ||
43 | mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | 62 | mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | ||
n | n | 63 | 5. | ||
44 | 5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 | 64 | die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 | ||
45 | Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | 65 | Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | ||
46 | (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet | 66 | (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet | ||
47 | wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder | 67 | wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder | ||
48 | richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | 68 | richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | ||
49 | (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des | 69 | (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des | ||
50 | Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die | 70 | Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die | ||
51 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis | 71 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis | ||
52 | bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. | 72 | bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. | ||
53 | (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende | 73 | (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende | ||
54 | Erkundigungen einzuholen: | 74 | Erkundigungen einzuholen: | ||
n | n | 75 | 1. | ||
55 | 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; | 76 | die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; | ||
77 | 2. | ||||
56 | 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | 78 | die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | ||
57 | hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; | 79 | hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; | ||
t | t | 80 | 3. | ||
58 | 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt | 81 | die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt | ||
59 | sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche | 82 | sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche | ||
60 | Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr | 83 | Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr | ||
61 | vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. | 84 | vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. | ||
62 | Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den | 85 | Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den | ||
63 | Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. | 86 | Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. |
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