Lade...
Lade...
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste | Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste | t | 1 | Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste |
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste | Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das | f | 1 | (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das |
2 | 18. Lebensjahr vollendet haben. | 2 | 18. Lebensjahr vollendet haben. | ||
3 | (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) | 3 | (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) | ||
4 | Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. | 4 | Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. | ||
5 | (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu | 5 | (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu | ||
6 | diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. | 6 | diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. | ||
7 | (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der | 7 | (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der | ||
8 | Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 | 8 | Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 | ||
9 | Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen | 9 | Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen | ||
10 | und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht | 10 | und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht | ||
11 | anzuwenden ist. | 11 | anzuwenden ist. | ||
12 | (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird | 12 | (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird | ||
13 | oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und | 13 | oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und | ||
14 | 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige | 14 | 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige | ||
15 | Behörde. Antragsberechtigt sind | 15 | Behörde. Antragsberechtigt sind | ||
n | n | 16 | 1. | ||
16 | 1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie | 17 | Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie | ||
17 | ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen | 18 | ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen | ||
18 | können, | 19 | können, | ||
t | t | 20 | 2. | ||
19 | 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. | 21 | die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. | ||
20 | Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. | 22 | Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. | ||
21 | Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein | 23 | Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein | ||
22 | verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 24 | verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.