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Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen | Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen | ||||
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t | 1 | Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen | t | 1 | Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen |
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen | Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter | f | 1 | (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter |
2 | Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. | 2 | Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. | ||
3 | (2) Waffen sind | 3 | (2) Waffen sind | ||
t | t | 4 | 1. | ||
4 | 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und | 5 | Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und | ||
6 | 2. | ||||
5 | 2. tragbare Gegenstände, | 7 | tragbare Gegenstände, | ||
8 | a) | ||||
6 | 1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder | 9 | die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit | ||
7 | Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere | 10 | von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und | ||
8 | Hieb- und Stoßwaffen; | 11 | Stoßwaffen; | ||
12 | b) | ||||
9 | 2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, | 13 | die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, | ||
10 | Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit | 14 | Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit | ||
11 | von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt | 15 | von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt | ||
12 | sind. | 16 | sind. | ||
13 | (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, | 17 | (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, | ||
14 | überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, | 18 | überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, | ||
15 | instand setzt oder damit Handel treibt. | 19 | instand setzt oder damit Handel treibt. | ||
16 | (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen | 20 | (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen | ||
17 | nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs | 21 | nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs | ||
18 | und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 | 22 | und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 | ||
19 | (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt. | 23 | (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt. |
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