f | (1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 | f | (1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 |
| Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes | | Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes |
| akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des | | akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des |
| De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die | | De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die |
| Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass | | Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass |
| an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt. | | an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt. |
| (2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat | | (2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat |
| eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine | | eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine |
| Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er | | Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er |
| hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln. | | hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln. |
| (3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung | | (3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung |
| nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 | | nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 |
| Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung. | | Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung. |
| (4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 | | (4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 |
t | am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als | t | am vierten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als |
| zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde | | zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde |
| nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 | | nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 |
| Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der | | Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der |
| Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt | | Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt |
| zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 | | zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 |
| vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu | | vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu |
| belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die | | belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die |
| Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der | | Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der |
| absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail- | | absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail- |
| Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt | | Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt |
| der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen. | | der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen. |