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Sie können sich § 5a VwVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) 1Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners | ||||
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t | 1 | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners | t | 1 | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners |
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des | f | 1 | (1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des |
2 | Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu | 2 | Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu | ||
3 | ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben: | 3 | ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden | 5 | beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden | ||
6 | Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des | 6 | Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des | ||
7 | Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus | 7 | Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus | ||
8 | dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des | 8 | dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des | ||
9 | Vollstreckungsschuldners, | 9 | Vollstreckungsschuldners, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 11 | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte | n | 11 | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer |
12 | derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des | 12 | berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
13 | Vollstreckungsschuldners sowie | 13 | 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift | ||
14 | und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners | ||||
15 | sowie | ||||
14 | 3. | 16 | 3. | ||
15 | beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des | 17 | beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des | ||
16 | Straßenverkehrsgesetzes. | 18 | Straßenverkehrsgesetzes. | ||
17 | (2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der | 19 | (2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der | ||
18 | Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben | 20 | Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben | ||
19 | 1. | 21 | 1. | ||
20 | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, | 22 | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, | ||
21 | Unternehmens- oder Vereinsregister oder | 23 | Unternehmens- oder Vereinsregister oder | ||
22 | 2. | 24 | 2. | ||
23 | durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung | 25 | durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung | ||
24 | der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. | 26 | der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. | ||
25 | (3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der | 27 | (3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der | ||
26 | letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von | 28 | letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von | ||
27 | der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde | 29 | der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde | ||
28 | übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei | 30 | übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei | ||
29 | der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen. | 31 | der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen. | ||
30 | (4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die | 32 | (4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die | ||
31 | Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr | 33 | Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr | ||
32 | tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der | 34 | tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der | ||
33 | betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts | 35 | betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts | ||
34 | festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer | 36 | festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer | ||
35 | 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der | 37 | 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der | ||
36 | Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des | 38 | Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des | ||
t | 37 | Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. | t | 39 | Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die |
40 | Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen | ||||
41 | Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn | ||||
42 | tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner | ||||
43 | Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. |
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