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Sie können sich § 61 VwVfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. 2Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) 1Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. 2Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | ||||
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t | 1 | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | t | 1 | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung |
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus | f | 1 | (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus |
2 | einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die | 2 | einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die | ||
3 | Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter | 3 | Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter | ||
4 | oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum | 4 | oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum | ||
t | 5 | Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen | t | 5 | Richteramt hat, vertreten werden. |
6 | Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. | ||||
7 | (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist | 6 | (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist | ||
8 | das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn | 7 | das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn | ||
9 | Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will | 8 | Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will | ||
10 | eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine | 9 | eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine | ||
11 | nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung | 10 | nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung | ||
12 | betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung | 11 | betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung | ||
13 | entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der | 12 | entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der | ||
14 | Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im | 13 | Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im | ||
15 | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung | 14 | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung | ||
16 | entsprechend anzuwenden. | 15 | entsprechend anzuwenden. |
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