f | (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus | f | (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus |
| einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die | | einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die |
| Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter | | Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter |
| oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum | | oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum |
t | Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen | t | Richteramt hat, vertreten werden. |
| Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. | | |
| (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist | | (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist |
| das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn | | das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn |
| Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will | | Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will |
| eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine | | eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine |
| nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung | | nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung |
| betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung | | betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung |
| entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der | | entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der |
| Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im | | Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im |
| Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung | | Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung |
| entsprechend anzuwenden. | | entsprechend anzuwenden. |