f | (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und | f | (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und |
| Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der | | Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der |
t | Beteiligten ist sie nicht gebunden.Setzt die Behörde automatische | t | Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische |
| Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall | | Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall |
| bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im | | bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im |
| automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. | | automatischen Verfahren nicht ermittelt würden. |
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| (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die | | (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die |
| Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. | | Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. |
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| (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in | | (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in |
| ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die | | ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die |
| Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. | | Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. |
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