f | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für | f | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für |
| den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein | | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein |
| Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen | | Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen |
| werden. | | werden. |
| (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post | | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post |
n | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt | n | übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt |
| gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland | | gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland |
t | elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als | t | elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als |
| bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu | | bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu |
| einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang | | einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang |
| des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | | des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
| (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer | | (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer |
| Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder | | Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder |
| von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. | | von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. |
| Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach | | Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach |
| Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische | | Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische |
| Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am | | Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am |
| Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht | | Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht |
| innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die | | innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die |
| Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die | | Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die |
| Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum | | Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum |
| Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | | Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. |
| (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies |
| durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch |
| dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die |
| Beteiligten untunlich ist. | | Beteiligten untunlich ist. |
| (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen | | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen |
| Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich | | Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich |
| bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo | | bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo |
| der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der | | der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der |
| Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als | | Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als |
| bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender | | bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender |
| Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt | | Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt |
| werden. | | werden. |
| (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels | | (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels |
| Zustellung bleiben unberührt. | | Zustellung bleiben unberührt. |