f | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
| Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. |
| (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht |
| durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische |
| Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches |
| Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. |
| Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des |
| Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist |
| nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | | nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden |
| 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | | 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, |
| das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze |
| zur Verfügung gestellt wird; | | zur Verfügung gestellt wird; |
| 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments | | 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments |
| an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | | an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; |
| 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen | | 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen |
| Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz | | Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz |
| 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | | 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten |
| Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen | | Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen |
| lässt; | | lässt; |
| 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der | | 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der |
| Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den | | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den |
| Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des | | Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des |
| elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; | | elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; |
| der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. | | der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. |
| In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich |
t | zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des | t | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des |
| Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 |
| erfolgen. | | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. |
| (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur |
| Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für |
| sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein |
| Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische |
| Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten | | Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten |
| elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | | elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. |