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Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | 2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | ||
3 | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | 3 | (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht | ||
4 | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | 4 | durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische | ||
5 | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | 5 | Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches | ||
6 | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | 6 | Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. | ||
7 | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | 7 | Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des | ||
8 | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | 8 | Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist | ||
9 | nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | 9 | nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | ||
10 | 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | 10 | 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | ||
11 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | 11 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | ||
12 | zur Verfügung gestellt wird; | 12 | zur Verfügung gestellt wird; | ||
13 | 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments | 13 | 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments | ||
14 | an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | 14 | an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; | ||
15 | 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen | 15 | 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen | ||
16 | Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz | 16 | Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz | ||
17 | 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | 17 | 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | ||
18 | Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen | 18 | Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen | ||
19 | lässt; | 19 | lässt; | ||
20 | 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der | 20 | 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der | ||
21 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den | 21 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den | ||
22 | Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des | 22 | Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des | ||
23 | elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; | 23 | elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; | ||
24 | der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. | 24 | der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. | ||
25 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | 25 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | ||
t | 26 | zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des | t | 26 | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des |
27 | Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | 27 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | ||
28 | erfolgen. | 28 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. | ||
29 | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | 29 | (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur | ||
30 | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | 30 | Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für | ||
31 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | 31 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein | ||
32 | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | 32 | Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische | ||
33 | Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten | 33 | Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten | ||
34 | elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | 34 | elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. |
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