f | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind | f | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind |
| 1. | | 1. |
| natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, | | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, |
| 2. | | 2. |
| natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit | | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit |
| beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften | | beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften |
| des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des | | des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des |
| öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, | | öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, |
| 3. | | 3. |
| juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen | | juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen |
| Vertreter oder durch besonders Beauftragte, | | Vertreter oder durch besonders Beauftragte, |
| 4. | | 4. |
| Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. | | Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. |
t | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen | t | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen |
| Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger | | Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger |
| Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er | | Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er |
| nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers | | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers |
| handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als | | handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als |
| handlungsfähig anerkannt ist. | | handlungsfähig anerkannt ist. |
| (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | | (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. |