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Sie können sich § 56a VwGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. 2In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 3Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 4Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Dokument als zugestellt gilt. 5Der Beschluß ist unanfechtbar. 6Das Gericht kann den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen.
(2) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. 2Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 3Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. 4Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. 5Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.
(3) 1Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. 2Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.
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3 | Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen | 3 | Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen | ||
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5 | Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die | 5 | Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die | ||
6 | Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß ist den | 6 | Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß ist den | ||
7 | Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf | 7 | Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf | ||
8 | welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Dokument | 8 | welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Dokument | ||
9 | als zugestellt gilt. Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann | 9 | als zugestellt gilt. Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann | ||
10 | den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen | 10 | den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen | ||
11 | des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen. | 11 | des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen. | ||
12 | (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der | 12 | (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der | ||
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14 | das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im | 14 | Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich | ||
15 | Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten | 15 | ist und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss | ||
16 | Tageszeitungen. Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für | 16 | nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Bei einer Entscheidung | ||
17 | Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. | 17 | genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der | ||
18 | Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der | 18 | Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine | ||
19 | Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu | 19 | Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo | ||
20 | machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht | 20 | das Dokument eingesehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung | ||
21 | werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. Eine | 21 | muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. | ||
22 | Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt | ||||
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24 | (3) Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der | 22 | (3) Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der | ||
25 | Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in | 23 | Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in | ||
26 | jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung | 24 | jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung | ||
27 | einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich | 25 | einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich | ||
28 | anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen. | 26 | anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen. |
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